Die Jahrgänge 1953 bis 1958 haben Vorfahrt

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Führerscheinstelle kämpft mit Ansturm beim Führerscheinumtausch, dabei haben viele Bürger noch jahrelang Zeit

Landkreis Kassel. Ab 2033, so der Beschluss der Bundesregierung, sollen nur noch fälschungssichere Führerscheine im Umlauf sein. Das heißt: Bundesweit müssen rund 43 Millionen alte Führerscheine umgetauscht werden. Wichtig ist jedoch: Um den riesigen Andrang bei den Behörden zu entzerren, wurde ein Stufenplan für den Umtausch beschlossen, der sich an Geburts- und Ausstellungsjahren orientiert. Viele Führerscheinbesitzer haben daher noch jahrelang Zeit für den Umtausch. Eile ist bei den meisten nicht geboten. Anders sieht es nur für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 aus. Sie müssen ihren alten Führerschein bis spätestens 19. Januar 2022 umgetauscht haben.

„Leider mehren sich bei uns trotzdem die Anträge auf Umtausch des Führerscheins von Bürgern die noch nicht zu den aufgerufenen Jahrgängen zählen. Da die Umtauschfristen hier oft noch weiter in die Zukunft liegen, werden von uns zunächst die Umtauschanträge abgearbeitet, die bis zum 19. Januar 2022 getauscht sein müssen“, erklärt Uwe Siewert, Fachdienstleiter der auch für die Führerscheinstelle zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Alle anderen müssen mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen. Da helfen auch keine telefonischen Nachfragen bei der Behörde. „Denn die kosten die Mitarbeiter zusätzliche Zeit, die wir sonst für die Antragsbearbeitung haben“, so Siewert, der um Verständnis und Geduld bittet.

Übrigens: Die Fahrerlaubnis selbst bleibt nach dem Umtausch unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Wer allerdings weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld. 

Welche Führerscheine müssen umgetauscht werden?

Alle bis 31.12.1998 ausgestellten (Papier-)Führerscheine sowie alle zwischen dem 1.1.1999 bis 18.1.2013 ausgegebene Scheckkartenführerscheine.

Wer ist wann dran?

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

LANDKREIS KASSEL


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