Beihilfe muss sich an Kosten der Brille beteiligen

Estimated read time 2 min read
[metaslider id=10234]
Koblenz/Berlin (DAV). Vergisst ein Beihilfeberechtigter bei seinem Antrag das ärztliche Attest beizulegen, kann der Antrag abgewiesen werden. Wird aber erneut ein Antrag mit dem Versorgungsbeleg gestellt, muss die Beihilfestelle die Beihilfe gewähren. Sie darf den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, der Antrag sei bereits entschieden worden und bestandskräftig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. November 2021 (AZ: 5 K 360/21.KO). Damit bekam der Kläger Beihilfe für seine Brille.

Dem Kläger verordnete sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung sollten die Brillengläser aus Kunststoff und entspiegelt sein. Deshalb beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455,00 €. Er legte dem Antrag aber nicht die ärztliche Verordnung bei. Deswegen wurde die Beihilfe abgelehnt. Nachdem dieser Bescheid schon bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger erneut Beihilfe für diese Brille. Diesmal legte er die ärztliche Verordnung vor. Die Beihilfestelle wies den Antrag erneut ab. Sie verwies auf die Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beihilfestelle 455,00 €.

Die Klage hatte dem Grunde nach Erfolg. Der Kläger bekam nur nicht so viel Beihilfe zugesprochen wie erhofft.

Der Kläger habe Anspruch auf Beihilfe. Dem stehe nicht entgegen, dass der erste Ablehnungsbescheid bestandskräftig war. Es läge nunmehr eine andere Sachlage vor, die eine erneute Entscheidung ermögliche. Im Ablehnungsbescheid sei lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden. 

Der Kläger erhielt aber lediglich eine Beihilfe in Höhe von 145,60 €. Nach den beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Gestell und Handwerksleistung mit einem Höchstbetrag von 72,00 € je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21,00 € je Kunststoffglas sowie 11,00 € je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208,00 € für die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Klägers 70 % erstattungsfähig.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de


[metaslider id=20815]

More From Author

+ There are no comments

Add yours