Im Zusammenhang mit der Klärung der Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Wassergebühren in Kassel und Vellmar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seiner Entscheidung vom gestrigen Tage das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückverwiesen.
In dem Verfahren geht es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation die Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege mit verlegten Wasserleitungen berücksichtigt werden darf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Prüfung des zwischen dem Eigenbetrieb KASSELWASSER und der Städtische Werke Netz+Service GmbH (NSG) vereinbarten Entgelts nicht die Stadt Kassel in den Blick nehmen dürfen. Vielmehr hätte er bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten auf die rechtlich selbständige NSG abstellen müssen. Für diese seien die Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen. Damit ist geklärt, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die NSG geleisteten Entgelts preisrechtlich zulässig ist. Der VGH hat nun unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung zu klären, ob die Konzessionsabgabe auch nach Maßgabe des hessischen Kommunalabgabenrechts bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden kann.
Mit Blick auf die fortwährende Verfahrensdauer werden die Abgabenbescheide der Stadt Kassel auch weiterhin mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Damit müssen die Gebührenpflichtigen – wie schon seit Juni 2017 – keine Widersprüche einlegen, um in jedem Fall ihre Rechte zu wahren.
Zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wies ein Stadtsprecher darauf hin, dass man das weitere Verfahren abwarten werde.
Stadt Kassel
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