Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 428/23
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Ulm wegen der Tötung einer 14 Jahre alten und der versuchten Tötung einer 13 Jahre alten Schülerin bestätigt.
Der Angeklagte griff nach den Feststellungen des Landgerichts die beiden Schülerinnen am Morgen des 5. Dezember 2022 auf ihrem Schulweg von hinten mit einem Küchenmesser an. Er versetzte zunächst der dreizehnjährigen Schülerin einen Stich in den Brustkorb und tötete sodann die Vierzehnjährige mit mindestens 19 Messerstichen. Der zuerst angegriffenen Schülerin gelang die Flucht.
Der Angeklagte hatte sich zu ihrer Tötung entschlossen in der irrigen Annahme, die Schülerinnen hätten das Küchenmesser gesehen, als sie an ihm vorbeiliefen, und würden nun die Polizei verständigen. Denn er befand sich gerade auf dem Weg zum Landratsamt, um dort den für ihn zuständigen Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter zu töten, weil diese ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und ihn an die Botschaft seines Heimatlandes verwiesen hatten.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes aus Heimtücke und in Ermöglichungsabsicht in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Ulm ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Ulm – Urteil vom 4. Juli 2023 – 3 Ks 42 Js 27310/22
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:
- 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
- 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
Karlsruhe, den 18. Dezember 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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