Umgang mit positiven Fällen in Kitas neu geregelt

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Die Hessische Landesregierung hat die Regelungen zum Umgang mit positiven Fällen in Kita-Gruppen mit einem Erlass neu gefasst: „Damit geben wir Trägern und Eltern in Zeiten der hochinfektiösen Omikron-Variante mehr Handlungsspielraum“, sagt Sozial- und Integrationsminister Kai Klose.

Wenn ein Kind oder Personal in einer Gruppe mit einem PCR- oder Schnelltest positiv getestet wurde, bleibt das Vorgehen zunächst unverändert und die Kinder der gesamten betroffenen Gruppe müssen unabhängig vom Impf- bzw. Genesenenstatus von den Eltern abgeholt werden. Auch das örtliche Gesundheitsamt muss informiert werden. Die positiv getesteten Beschäftigten und Kinder müssen sich unmittelbar in Isolation begeben. Wird ein positives Schnelltestergebnis von einem PCR-Test bestätigt, beträgt die Isolationsdauer der Person grundsätzlich zehn Tage – es sei denn, dem Gesundheitsamt wird am siebten Tag ein negativer Test vorgelegt.

Betreten der Einrichtung ab Folgetag mit negativem Testergebnis

Neu ist: „Auch wenn das Gesundheitsamt zunächst grundsätzlich für die ganze Gruppe ein zehntägiges Betretungsverbot anordnet, dürfen die nicht selbst positiv getesteten Kinder und Betreuungspersonen nun nach Vorlage eines von einer Teststelle durchgeführten Schnelltests mit negativem Ergebnis die Einrichtungen am Folgetag wieder betreten“, sagt Minister Klose: „Damit schaffen wir in einer insgesamt angespannten Situation eine deutliche Entlastung.“ Die Einrichtungen können das Wiederbetreten laut Erlass – soweit organisatorisch notwendig – auf den ersten Tag nach der Durchführung des Tests festsetzen.

Zu einer regelmäßigen Testung all der Kinder, die die Einrichtung an den Folgetagen weiter besuchen, wird den Eltern dringend geraten. „Vorsorglich sprechen wir als Land auch die Empfehlung aus, dass Kinder für zehn Tage nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person zu Hause betreut werden – insbesondere bei engerem Kontakt zu Menschen, die an einer Grunderkrankung oder Immunschwäche leiden und deshalb das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs tragen“, so Minister Klose weiter. Hier sei die Einschätzung der Eltern maßgeblich.

Weiterhin möglich, Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen

Eltern haben weiter die Möglichkeit, Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen, wenn die Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung oder -pflegestelle nicht möglich ist. Pro Kind können je gesetzlich versichertem Elternteil 30 Tage im Jahr genommen werden. Grundlage für die Inanspruchnahme kann eine Quarantäneanordnung des örtlichen Gesundheitsamts sein. Aber auch bei einer Absonderungsempfehlung des Gesundheitsamts oder dem Befolgen der Empfehlung, gefährdete Kinder im Nachgang eines Infektionsfalls in der Gruppe zu Hause zu betreuen, kann davon Gebrauch gemacht werden.

 

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OV von Land Hessen

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