Koblenz/Berlin (DAV). Der Käufer eines Boxspringbettes kann den Bettkauf nicht deshalb rückabwickeln, weil er als Alleinschläfer mittig schläft. Auch eine Kuhlenbildung zwischen den beiden Liegeflächen dieses Doppelbettes sei nach zweijähriger Nutzung normal. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über dieses interessante Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. August 2018 (AZ: 6 S 92/18).
Der Kläger kauft als Alleinschläfer ein Boxspringbett in den Maßen 1,60 x 2,00 m für den Preis von 2.000 Euro. Das Boxspringbett selbst besteht aus einem gefederten Untergestell und zwei aufgelegten Matratzen mit durchgehendem Bezug und Auflage. Nach zweijähriger Nutzung hatte sich eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet. Der Kläger sah den Schlafkomfort erheblich beeinträchtigt. Er verlangte von dem Möbelhaus, diesen Mangel zu beseitigen. Das Möbelhaus verweigerte dies mit dem Hinweis, dass bei dem Schlafen in der Mitte des Bettes sich zwangsläufig wegen der zwei Matratzen eine Kuhle bilden würde. Mit seiner Klage wollte der Alleinschläfer die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen. Er meint, man müsse in einem Boxspringbett auch mittig schlagen dürfen. Auf der Werbung des Möbelhaues für die Betten habe auch eine Single-Frau in der Mitte gelegen.
Die Klage ist jedoch erfolglos.
Der Kläger habe nicht erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können, so das Gericht. Das Bett sei aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegt. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle keine sach- und fachgerechte Nutzung dar. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe. In der Werbung wurde keine typische Schlafsituation abgebildet. Daraus ergäbe sich keine Pflicht des Möbelhauses zu garantieren, dass jeder in der Mitte schlafen dürfe.
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