Konzert abgesagt! Wann bekommen Betroffene ihr Geld zurück?

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Köln, Februar 2018. Sei es Lady Gaga oder Helene Fischer: Immer wieder kommt es vor, dass Künstler ein Konzert aus gesundheitlichen Gründen absagen müssen. Meist gibt es dann direkt einen Ersatztermin – aber was, wenn ein Konzert ganz ausfällt? Bekommen Betroffene ihr Geld zurück? Und was ist mit Reise- und Übernachtungskosten? Mar-kus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt, was es in solch einem Fall zu wissen gilt.

Was gilt für Konzerte ohne Ersatztermin?

„Grundsätzlich besteht beim Ausfall eines Konzerts ohne Ersatztermin Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises. Hierfür ist unerheb-lich, aus welchem Grund das Konzert abgesagt wurde. Der Erstattung des Tickets liegt der Werkvertrag zugrunde – damit haftet der Veran-stalter bei Nicht-Erbringung der Leistung“, erklärt Markus Mingers. In der Regel geben Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstat-tenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab. Bieten diese keine Anlauf-stelle für Ticketbesitzer, müssen

Betroffene sich direkt an den Veran-stalter wenden.

Übrigens: Auch, wenn es für das Konzert, für das ein Ticket erworben wurde, einen Ersatztermin gibt, hat man das Recht, seine Eintrittskarte zurückzugeben. Neben dem Ticketpreis, muss außerdem eine eventu-elle Vorverkaufsgebühr erstattet werden. Wird durch eine Klausel im Vertrag eine Rückgabe des Tickets ausgeschlossen, sollte es zur Ver-legung des Konzert- beziehungsweise des Veranstaltungstermins kommen, ist davon auszugehen, dass diese unwirksam ist. Wenn ein Ticket postalisch verschickt wird und es den Empfänger zu spät er-reicht, besteht ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung.

Werden auch Übernachtungs- und Reisekosten erstattet?

Viele Fans nehmen längere Anreisen auf sich, um Lieblingsband, -sänger oder -sängerin live zu erleben. Dementsprechend muss sowohl die Anreise, als auch eine Übernachtungsmöglichkeit organisiert und bezahlt werden. Fällt das geplante Konzert aus und die Schuld liegt beim Veranstalter – was zum Beispiel der Fall wäre, wenn der Künstler einfach keine Lust hatte, aufzutreten – kann Schadensersatz für die An-fahrt und das gebuchte Hotel verlangt werden. Häufig ist allerdings schwierig zu ermitteln, inwiefern der Veranstalter schuldhaft gehandelt hat. Dazu der Rechtsexperte: „Kann der Künstler wegen Krankheit nicht auftreten, handelt der Veranstalter eindeutig nicht schuldhaft, sodass er auch keine Zusatzkosten tragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Konzert wegen Unwetter oder Terror-Gefahr ausfällt.“ Beim Abbruch eines Kon-
zerts haben Ticketbesitzer die Möglichkeit, zumindest einen Teil des Eintrittspreises zurückzufordern.

Wann können Online-Tickets zurückgegeben werden?

Für viele Waren, die man im Internet bestellt, gilt ein 14-tägiges Rück-gaberecht. Bei Tickets, die im Netz bestellt werden, sieht dies allerdings anders aus: Gemäß § 312g Abs. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn vertraglich spezifische Termine oder Zeiträume vorgesehen sind. „Gefällt mir nicht mehr“ ist bei Konzerten folglich kein legitimer Rückgabegrund. Ein Vertrag kann nur dann wider-rufen werden, wenn: 1. ein Widerruf vertraglich vereinbart ist oder wenn es sich 2. um ein Fernabsatzgeschäft handelt.

In welchen Fällen ist eine Erstattung noch möglich?

Besucht jemand beispielsweise ein Konzert in einer Halle mit unzumut-baren Voraussetzungen (z.B. ohne Beheizung im Winter), hat derjenige das Recht, die Veranstaltung unter Protest zu verlassen und den soge-nannten Besuchervertrag zu kündigen. Hier besteht die Möglichkeit, sein Geld zurückzufordern.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist auch dann möglich, wenn die Veranstal-tung nicht zum angegebenen Zeitpunkt beginnt. „Natürlich sind Verzö-gerungen in einem gewissen Rahmen zu akzeptieren – allerdings gilt, dass eine Verzögerung über eine Stunde nicht hingenommen werden muss. Auch hier stehen die Chancen gut, seinen Eintrittspreis zurück-zufordern. Gleiches gilt für zu kurze Konzerte oder eine Ersatzdarbie-tung, für die Betroffene eigentlich nicht gezahlt haben“, so Mingers ab-schließend.
Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Ver-kehrsrecht, Familienrecht und Speditions- & Transportrecht.

www.mingers-kreuzer.de

 

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