Berlin (DAA). Der verstorbene Designer Karl Lagerfeld, der in Frankreich lebte, soll seiner Katze 150 Millionen Euro vererbt haben. In Deutschland wäre das nicht möglich: Haustiere sind hier nicht rechtsfähig und können deshalb nicht erben. Das zeigen mehrere Gerichtsurteile, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
In einem Fall hatte eine Frau ihre Brüder, zwei Neffen, eine Nichte und ihren Hund in ihrem Testament als Erben eingesetzt. Eine Bekannte versorgte das Tier nach dem Tod der Erblasserin. Das Landgericht München entschied: Der Hund kann nicht erben. Auch die Bekannte, die den Hund versorgt, habe keinen Anspruch auf „seinen Erbteil“ (Beschluss vom 22. Januar 2004, AZ: 16 T 22604/03).
Das Landgericht Bonn hatte 2009 einen Fall auf dem Tisch, in dem einem Hund unter anderem ein Haus und ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro vermacht wurden. Ein Freund des Verstorbenen sollte den Rüden versorgen und das Haus für ihn instand halten. Dem Gericht zufolge ist diese Verfügung hinfällig. Der Freund, der den Hund versorgt, könne sich für die sogenannte Pflegeverpflichtung aber von den Erben entschädigen lassen. Das Vermögen des Verstorbenen werde nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt (Urteil vom 28. Oktober 2009, AZ: 4 T 363/09).
Wer sein Haustier nach dem Tod versorgt wissen möchte, kann folgendes tun: Er kann ein Testament schreiben und einer Person oder aber einem Tierheim sein Vermögen unter der Maßgabe vererben, sich um das Tier zu kümmern. Um das Testament richtig zu formulieren, ist es sinnvoll, sich von einer Anwältin oder einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
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