Parkstress – Was mache ich bei Ärger mit Parkscheinautomat oder Parkscheibe?

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Köln, Juni 2017. Ein wichtiger Termin, man ist sowieso schon zu spät – und dann macht auch noch der Parkscheinautomat Probleme. In solchen Situationen ist so manch ein Autofahrer überfragt: Reicht es nun aus, eine Parkscheibe ins Auto zu legen? Und was ist, wenn man diese gerade nicht zur Hand hat? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers &  Kreuzer, klärt, was bei Ärger mit Parkautomat und Parkscheibe  zu tun ist.

 

Was gilt, wenn der Parkscheinautomat defekt ist?

„Allgemein muss auf Parkplätzen, insofern ausgeschildert, ein Parkschein gezogen werden – andernfalls begeht man eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Bußgeldzahlung“, erläutert Mingers. Bei einer Überschreitung der auf dem Parkschein angegebenen Zeit um mehr als eine Stunde, darf ein Auto sogar von der Ordnungsbehörde abgeschleppt werden. Dabei ist irrelevant, ob anderen Autofahrern noch weitere Parkplätze zur Verfügung ständen oder nicht.

„Funktioniert jedoch der Parkscheinautomat nicht, ist es auch rechtens, sein Fahrzeug ohne Parkschein abzustellen und stattdessen eine Parkscheibe zu verwenden“, so der Rechtsanwalt. „Dabei ist die angegebene Höchstparkdauer zu beachten. Außerdem muss geprüft werden, ob sich in der Nähe des defekten Parkscheinautomaten weitere, funktionstüchtige Automaten befinden.“[metaslider id=15023]

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm klagte ein Autofahrer wegen eines Strafzettels. Der von ihm benutzte Parkautomat war zwar in Betrieb, nahm jedoch eine bestimmte – eigentlich zulässige – 50 Cent Münze nicht an. Da dem Mann kein alternatives Zahlungsmittel zur Verfügung stand, platzierte er eine Parkscheibe in seinen PKW und wurde dennoch mit einem Knöllchen verwarnt. Nach Urteil des OLG wurde der Strafzettel zu Recht verhängt. Grund: Der Parkautomat war nicht als „nicht funktionsfähig“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen. Der Kläger hätte sich für die Zahlung anderswo weitere Münzen beschaffen müssen.

 

Was gilt, wenn man keine Parkscheibe zur Hand hat?

„Hat man keine Parkscheibe dabei, hilft kein Zettel mit Zeitangabe“, mahnt Mingers. „Um einen Bußgeldbescheid zu umgehen, muss eine nach der Straßenverkehrsordnung gültige Parkscheibe ausgelegt werden – 11 cm breit, 15 cm hoch und mit einer Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format. Jegliche Ausdrucke oder Werbungen sind nicht zulässig.“

Besitzer einer „selbst laufenden Parkscheibe“ sollten diese auf keinen Fall verwenden. Ein Versandunternehmen aus München preist sie als ultimative Lösung für Parkprobleme an und verkauft sie für 15 Euro das Stück. Die Parkscheibe enthält ein eingebautes Uhrwerk, das immer mit der aktuellen Zeit geht. Die Verwendung gilt als Ordnungswidrigkeit.

 

www.mingers-kreuzer.de

 

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