München/Berlin (DAV). Nach dem EU-Recht können Leistungen verweigert werden, wenn man sie bereits aus einem anderen EU-Land bezieht. Es muss sich aber um vergleichbare Leistungen handeln. Daher haben Eltern, die österreichische Familienleistungen beziehen, weiterhin Anspruch auf bayerisches Familiengeld. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2021 (AZ: S 20 EG 15/19 F).
Das Elternpaar wohnte in Bayern und arbeitete in Österreich. Dort bezogen sie österreichisches Kinderbetreuungsgeld. Dieses ist dem deutschen Elterngeld vergleichbar. Wegen des Bezugs stellte das Land Bayern die Zahlung von Familiengeld ein. Es verwies dabei auf europarechtliche Vorschriften.
Die Klage der Eltern war erfolgreich. Das Sozialgericht sprach den Eltern Familiengeld in Höhe von 250 € monatlich zu. Zwar würden EU-Vorschriften den Bezug von Familienleistungen aus verschiedenen Ländern unter Umständen ausschließen. Dies gelte aber nur dann, wenn es sich um vergleichbare Leistungen handele. Das bayerische Familiengeld sei zwar eine Familienleistung, es diene aber nicht der Existenzsicherung und werde deshalb unabhängig vom Einkommen der Eltern bezahlt, anders als das Elterngeld oder das österreichische Kinderbetreuungsgeld. Daher handele es sich nicht um vergleichbare Leistungen, und diese könnten somit nicht gegenseitig angerechnet werden. Eltern, die sowohl die Voraussetzungen für bayerisches Familiengeld als auch für österreichisches Kinderbetreuungsgeld erfüllen, können demnach beide Leistungen beziehen.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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