Einfluss der Kurzarbeit auf vermögenswirksame Leistungen & die betriebliche Altersvorsorge

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Die Folgen der Coronapandemie auf den Arbeitsmarkt sind auch im Bundesland Hessen zu beobachten – besonders die Veranstaltungsbranche sowie das Reise- und Gastgewerbe sind davon betroffen. Kurzarbeit, Überbrückungshilfen und viele weitere staatliche Maßnahmen konnten nicht verhindern, dass viele Menschen in der Region nun wirtschaftlich schlechter dastehen als vor der Pandemie.

Die Kurzarbeit und das damit einhergehende Kurzarbeitergeld kann möglicherweise einen Einfluss auf vermögenswirksame Leistungen, die betriebliche Altersvorsorge, aber auch auf die jährlichen Steuerzahlungen der Arbeitnehmer haben.

Kurzarbeit hat viele Arbeitsplätze gerettet

In der Region Nordhessen wurde die Möglichkeit der Kurzarbeit von vielen Unternehmen genutzt. Dadurch konnten viele Arbeitsplätze gerettet werden, die ohne Kurzarbeit wohl nachhaltig verloren gewesen wären. Zwar schwächen sich die Folgen der Coronakrise auf dem hessischen Arbeitsmarkt gerade ab, dennoch sind die langfristigen Folgen noch nicht absehbar.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Gehälter der Angestellten und auch Arbeitszeiten vorübergehend kürzen können. Die Kosten für das Unternehmen reduzieren sich damit erheblich und der Entgeltausfall wird durch das sogenannte Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur ausgeglichen.

Mit dem Kurzarbeitergeld sollen Entlassungen vermieden werden, bis der wirtschaftliche Engpass überwunden ist. Zum Einsatz kommt die Kurzarbeit oft in schwierigen Zeiten wie der Finanz- oder Coronakrise, wenn Umsätze plötzlich einbrechen, aber nicht gleich die halbe Belegschaft gekündigt werden soll.

Wann kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden?

Ab einem Arbeitsausfall von zehn Prozent ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich. Berechtigt sind alle Unternehmen, die mindestens einen Mitarbeiter fest beschäftigen. Kurzarbeitergeld bekommen dann alle Beschäftigten, die sozialversicherungspflichtig angestellt sind, auch Leiharbeiter zählen dazu. Ausgenommen davon sind Mitarbeiter, die gerade krankgeschrieben sind und Krankengeld erhalten.

Angestellte bekommen zunächst für 3 Monate 60 Prozent (ohne Kind) bzw. 67 Prozent (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Liegt der Entgeltausfall bei 50 Prozent oder mehr, kann ab dem 4. Monat nochmal deutlich mehr gekürzt werden.

Vermögenswirksame Leistungen

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten zudem vermögenswirksame Leistungen. Diese Zahlungen sind mit der Einführung der Kurzarbeit genau zu regeln, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt. In den meisten Fällen wird die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen durch Kurzarbeit nicht beeinflusst, da diese Art der Sonderzahlungen im Sollentgelt mitberücksichtigt werden.

Einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistung gibt es jedoch nicht – die Zahlungen sind freiwillig und individuell im Arbeitsvertrag festgelegt. Vorschriften und Zeiträume vermögenswirksamer Leistungen sind dabei eindeutig vorgegeben, sodass Arbeitnehmer beim Sparen durch den Arbeitgeber unterstützt werden.

Betriebliche Altersvorsorge

Auch die betriebliche Altersvorsorge in Form der Entgeltumwandlung ist eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, Vorsorgeleistungen von Arbeitgebern zu erhalten. Im Falle der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Beteiligung an der betrieblichen Altersvorsorge weitertragen, es sei denn, dies wurde vertraglich variabel vereinbart bzw. ausgeschlossen. Die Zahlungen für die betriebliche Altersvorsorge werden nicht durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen.

Bei Kurzarbeit Steuern nachzahlen

Der Steuersatz hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens ab. Bekommen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, können diese steuerfreien Bezüge die Höhe der Steuerzahlungen verändern. Manchmal auch zum Nachteil der Arbeitnehmer, die dann möglicherweise am Ende des Jahres Nachzahlungen leisten müssen.

Ob Beschäftige in Kurzarbeit davon betroffen sind, kann leicht über eine Steuerberatung herausgefunden werden. Letztendlich sind Steuernachzahlungen aber immer noch besser, als vom Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Probleme gekündigt zu werden.

Fazit

Wird den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld gezahlt, verringern sich die anteiligen Zahlungen des Bruttogehalts auf vermögenswirksame Leistungen oder die betriebliche Rentenvorsorge in der Regel nicht, sofern dies im Arbeitsvertrag nicht anders vereinbart wurde.

Die vermögenswirksamen Leistungen zählen dabei zum Sollentgelt, das durch Kurzarbeitergeld aufgefangen wird. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge müssen jedoch vom Arbeitgeber unabhängig davon weitergezahlt werden.


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