Die Vogelbrut ist noch nicht vorbei – NABU Hessen bittet mit dem Heckenschnitt noch zu warten

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Die Vogelbrut ist noch nicht vorbei

NABU Hessen bittet mit dem Heckenschnitt noch zu warten

Wetzlar – Mit den milden Temperaturen startete die Vegetationszeit in diesem Jahr sehr früh und so manch eine Hecke hat inzwischen eine beachtliche Größe erreicht. Trotzdem bittet der NABU Hessen darum mit dem Rückschnitt der Hecken und Sträucher noch einige Wochen zu warten. Denn für viele Vogelarten ist die Fortpflanzungszeit noch nicht vorbei. Bis Ende Juli brüten viele Singvögel im Schutz des dichten Blattwerks in Gärten und Parkanlagen. Durch Schnittmaßnahmen können sie so stark gestört werden, dass sie ihre Brut aufgeben. „Durch den frühen Saisonstart haben einige Vögel bereits eine erste Brut durch und sitzen inzwischen schon auf dem zweiten Gelege. Wer jetzt seine Sträucher schneidet, riskiert das Leben der kleinen Nestlinge“, erläutert Kathrin Kaltwaßer vom NABU Hessen. „Auch finden Beutegreifer die Nester mit den Jungvögeln viel einfacher, wenn schützende Zweige weggeschnitten werden.“

Den NABU erreichen immer wieder Anrufe besorgter Bürger*innen, die von teils radikalen Heckenschnitten während der Brutzeit berichten. „Es gibt immer wieder Schilderungen von tot aufgefundenen Jungvögeln unter frisch gestutzten Hecken“, so die Biologin Kaltwaßer. Es könne nicht angehen, dass Hecken und Gebüsche ohne jede Rücksicht kahlgeschoren würden. „Auf jeden Fall gehört vor dem Schnitt eine intensive Suche nach belegten Nestern in den Sträuchern dazu“, erklärt Kaltwaßer. Heckenabschnitte mit einem bewohnten Vogelnest dürften nicht oder nur sehr vorsichtig beschnitten werden.

Gesetzlich muss jede*r vor einem Heckenschnitt darauf achten, Vögel und andere wildlebende Tiere nicht mutwillig zu beeinträchtigen und ihre Lebensstätten nicht zu zerstören. „In der Zeit von März bis Ende September darf nur der Jahreszuwachs von Hecken und Gebüschen entfernt werden. Das Abrasieren ganzer Hecken ist in dieser Zeit verboten“, so Kaltwaßer. Die Artenschutz-Bestimmungen des Hessischen Naturschutzgesetzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und andere Grünflächen in Dörfern und Städten.


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