Kurios: Schleudertrauma wegen Verletzung der Zehen bewiesen?

Estimated read time 2 min read
[metaslider id=10234]

 

 

Dresden/Berlin (DAV). Wenn Unfallopfer Ansprüche wegen eines Schleudertraumas geltend machen wollen, müssen sie diese Verletzung beweisen. Zwar kann man auch aufgrund anderer Verletzungen auf das Schleudertrauma schließen. Doch dafür reicht eine Bagatelle wie eine Zehenverstauchung nicht aus. Ein Anspruch wegen der HWS-Verletzung besteht nur dann, wenn das Gericht ausdrücklich diese auch feststellt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2017 (AZ: 4 U 693/16).

 

Der Mann war Opfer eines Verkehrsunfalls. Es ging vor Gericht nur noch darum, ob er auch Anspruch wegen eines Schleudertraumas geltend machen konnte. Das Landgericht hatte eine Verstauchung der Zehen festgestellt und folglich auch ein leichtes Schleudertrauma angenommen. Ein Gutachter hatte eine solche leichte Verletzung für möglich erachtet. Nähere Nachweise für diese Verletzung gab es allerdings nicht.

 

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf. Nur aufgrund der nachgewiesenen Verstauchung der Zehen könne nicht auch auf eine HWS-Verletzung geschlossen werden. Die Behauptung des Gutachters, wonach es „allenfalls zu einer leichten HWS-Verletzung gekommen sein kann“, reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Berücksichtigt werden müsse, dass es sich bei der Zehenverstauchung lediglich um eine Bagatellverletzung handele.

Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Information: www.verkehrsrecht.de

 

[metaslider id=15023]

More From Author

+ There are no comments

Add yours