Düsseldorf/Berlin (DAV). Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich der in der Hosentasche mitgeführte E-Zigaretten-Akku entzündet. Auch dann nicht, wenn dieser aufgrund eines Kurzschlusses durch Kontakt mit dem Dienstschlüssel explodierte. Man hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2019 (AZ: S 6 U 491/16).
Zu den Tätigkeiten der 27-jährigen Frau gehört die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzt E-Zigaretten und hatte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale steckte sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Der Kontakt des Akkus mit dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Frau.
Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verbrennungen nicht als Arbeitsunfall an. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wehrte sich die Frau. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Sie Klägerin hätte auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.
Das Sozialgericht wies die Klage der Frau ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Der Dienstschlüssel selbst sei jedoch nicht gefährlich. Er hätte sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Für ihre Arbeit hätte sie das E-Zigaretten-Gerät und den Ersatzakku nicht mitnehmen müssen. Dies sei ihrem persönlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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