Köln, März 2018. Bequem im Internet Kleidung bestellen, anprobieren und zurückschicken, was nicht passt oder gefällt – diese Shopping-Gewohnheit kann ab dem 13. Juli teurer werden! Denn Online-Händler sind nicht mehr dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu übernehmen. Was sich für den Kunden und Händler künftig ändert, erklärt der Rechtsanwalt Markus Mingers:
Neue Richtlinie für die Retour von Online-Käufen
Am 13. Juli tritt die neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft, mit der europaweit einheitliche Standards für den Onlinehandel geschaffen werden. „Mit dieser Richtlinie entfällt die 40-Euro-Klausel, sodass die Händler nicht mehr dazu verpflichtet sind, Retour-Kosten zu übernehmen“, erklärt der Rechtsexperte Mingers. Dennoch wollen laut einer Umfrage des vergangenen Jahres 60 % der Online-Händler weiterhin die Rücksendekosten für ihre Kunden zahlen. Durch diesen Service biete der Online-Handel immer noch einen großen Vorteil gegenüber dem Einkauf in der Innenstadt.
Die neue Richtlinie bringt außerdem eine weitere Veränderung mit sich: „Da die Ware nicht mehr kommentarlos zurückgesendet werden kann, wird vom Kunden eine eindeutige Widerrufserklärung per E-Mail, Brief oder Fax innerhalb von 14 Tagen gefordert“, betont Mingers. „Ein Widerrufsgrund ist hingegen verzichtbar. Der Händler ist im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kaufpreis nach spätestens 14 Tagen zu erstatten – und nicht nach 30 Tagen, wie bisher. Sobald der Händler die Ware zurückerhalten hat oder der Kunde nachgewiesen hat, dass die Ware unterwegs ist, muss die Rückerstattung erfolgen. Davor hat der Kunde keinen Anspruch auf das Geld“, führt der Rechtsexperte aus.
Online-Händler aufgepasst! Worauf ist zu achten?
Wer im Online-Handel aktiv ist, ob auf einer eigenen Shopping-Website oder auf Internet-Plattformen wie Amazon oder ebay, sollte bis zum 13. Juli 0 Uhr die neuen Regelungen umsetzen, denn eine Karenzzeit wird nicht gewährt. Daher ist unbedingt zu beachten, dass die Widerrufsbelehrung bis zu diesem Termin aktualisiert sein muss. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können nämlich zu einem Widerrufsrecht des Kunden führen, das bis zu einem Jahr über die übliche Widerrufsfrist hinausgeht. „Anstatt sich an eine Muster-Widerrufsbelehrung zu halten, muss eine individuelle Belehrung erstellt werden, die sich nach dem Profil des jeweiligen Shops richtet. Gegebenenfalls müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) angepasst werden – insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB integriert ist“, betont der Rechtsexperte Mingers abschließend.
Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Ver-kehrsrecht, Familienrecht und Speditions- & Transportrecht.
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