Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Ein Scheidungsantrag muss ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Eine Zustellung über WhatsApp zählt in Deutschland nicht dazu. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22. November 2021 (AZ: 28 VA 1/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das deutsch-kanadische Ehepaar hatte in Kanada geheiratet. Nach der Trennung kehrte die Frau nach Deutschland zurück. Der Mann beantragte in seiner Heimat die Scheidung. Den Scheidungsantrag erhielt die Frau per WhatsApp. Dies ist nach kanadischem Recht möglich. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nun rechtskräftig, meinte der Mann.
Das ist sie nicht, entschieden die deutschen Richter. Der Scheidungsantrag sei der Frau nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Eine Auslandszustellung könne in Deutschland nicht über WhatsApp erfolgen. Erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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