Köln, März 2018. Gesetze gibt es viele – manche von ihnen erscheinen auf den ersten Blick aber ziemlich absurd. Beim genaueren Hinsehen findet sich meistens eine logische und plausible Erklärung, die verste-hen lässt, was es mit ihnen auf sich hat. Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, hat drei kuriose Gesetze zusammengestellt.
Die Todesstrafe in Hessen
„Zunächst einmal Entwarnung: Zum Tode verurteilt werden kann in Deutschland spätestens seit 1949 niemand mehr, denn nach Einfüh-rung des Grundgesetzes wurde die Todesstrafe im gesamten Bundes-gebiet abgeschafft“, weiß Mingers. Nach und nach haben alle Bundes-länder ihre Verfassungen dementsprechend angepasst – bis auf Hes-sen. In der hessischen Verfassung heißt es nämlich: „[…] Bei beson-ders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.“ Auf-grund des Artikels 32 im deutschen Grundgesetz, welches mehr Ge-wicht hat als die Verfassung eines Bundeslandes, hat die Todesstrafe aber offiziell keinen Bestand mehr und besteht in Hessen nur noch auf dem Papier.
Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit
Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter §1314 Absatz 2 findet sich ei-ne kuriose Regel zur Eheschließung. Dort heißt es: „[…] eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschlie-ßung im Zustand der Bewusstlosigkeit […] befand…“ und „[…] ein Ehe-gatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt…“. Mit Bewusstlosigkeit ist laut BGB gemeint, dass jemand unter starkem Medikamenten- oder Drogeneinfluss steht oder während der Trauung alkoholisiert ist. Dazu Mingers: „Die Anwen-dung dieses Gesetzes stellt sich in der Praxis als schwierig heraus, da es keine genaue Definition darüber gibt, ab wann jemand unter Alko-holeinfluss nicht mehr zurechnungsfähig ist. Grund zur Sorge gibt es al-lerdings nicht: Wer vor seiner Hochzeit ein oder zwei Gläser Sekt trinkt, muss nicht damit rechnen, dass seine Ehe annulliert wird.“
Das Sandburgenbau-Verbot auf Sylt
Landesgesetze in Kiel und auf der beliebten deutschen Ferieninsel Sylt verbieten es, dort Sandburgen oder sandburgenähnliche Objekte zu bauen. Hier sind aber zunächst nur besonders große Sandburgen ge-meint. Hintergrund dieses skurrilen Gesetzes sind die Löcher, die beim
Bau einer Sandburg entstehen. Aufgrund der Gezeiten werden die Lö-cher mit Wasser geflutet und lassen sich nur schwierig wieder schlie-ßen. Besonders problematisch wird es, wenn z.B. Strandkörbe in die mit Wasser gefüllten Löcher rutschen.
Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Ver-kehrsrecht, Familienrecht und Speditions- & Transportrecht.
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