Hamburg/Berlin (DAV). Im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes kommt es oft zum Einsatz von Erntehelfern in der Landwirtschaft- und Gartenbaubranche. Auch in diesen Branchen müssen die Arbeitszeiten der nach dem Entsendegesetz Tätigen aufgezeichnet werden. Es geht um die Kontrolle, ob der gesetzliche oder per Tarifvertrag vereinbarte Mindestlohn eingehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 (AZ: 4 K 73/15).
Für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände schloss der Gesamtverband mit der entsprechenden Gewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt Mitte 2014 für Landwirtschaft und Gartenbau einen Tarifvertrag. Dieser erlaubt es, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Dieser Tarifvertrag wurde auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärt.
Die zuständige Zolldirektion forderte nun von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter.
Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Nach Auffassung der Richter richten sich die Aufzeichnungspflichten in dem Zeitraum, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Diese für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten gelten auch für die Branchen, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar vereinbart worden sei. Die Arbeitgeber der Landwirtschaft und des Gartenbaus müssten daher die Arbeitszeiten dokumentieren.
Information: www.dav-arbeitsrecht.de
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