Köln, Oktober 2017. Inzwischen ist Halloween auch in Deutschland Tradition. Jahr für Jahr ziehen verkleidete Kinder am 31. Oktober um die Häuser und bitten um Süßes. Viele Anwohner sind darauf vorbereitet – doch wer trotz Aufforderung kein Süßes herausgibt, muss mit Saurem rechnen.
Aus lustigen Scherzen kann dabei schnell Ernst werden.
Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, erklärt wann der Spaß an Halloween aufhört.
Kann man bei Halloween-Streichen gegen den Verursacher vorgehen?
„Ein vermeintlich harmloser Streich hat spätestens dann Konsequenzen, wenn Eigentum oder eine Person zu Schaden kommen. Gegen den Ver-ursacher kann dann natürlich auf zivilrechtlichem Wege vorgegangen werden. Je nach Schwere des Delikts kommen aber auch strafrechtliche Sanktionen in Betracht“, erklärt Mingers. Wer zum Beispiel brennende Feuerwerkskörper in den Briefkasten steckt, macht sich unter Umständen wegen Brandstiftung sowie Sachbeschädigung strafbar. Letzteren Tatbe-stand erfüllt auch das Werfen von Farbbomben oder Eiern an Hauswände.
Was für Streiche sind erlaubt und welche nicht?
Damit man bei einem Streich von einer Sachbeschädigung sprechen kann, muss eine vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer frem-den Sache vorliegen. „Das ist beim Einschmieren einer Türklinke mit Zahnpasta oder einem Klingelstreich nicht der Fall. Solange das Auto nicht beschädigt wird, dürfte auch das Einwickeln desselben den Tatbe-stand nicht erfüllen“, so der Rechtsexperte. Dennoch sollte man sich an-gesichts des nachbarschaftlichen Verhältnisses überlegen, welcher Streich wirklich lustig ist.
Wer haftet, wenn die Kinder durch ihre Streiche Schaden verursachen?
Kinder bis sieben Jahre sind schuldunfähig. Stellen sie etwas an, müssen die Eltern haften, insofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Kinder ab sieben Jahren sind dagegen deliktfähig und können für ihr Verhalten herangezogen werden. „Ob es letzten Endes dazu kommt, ist aber auch von der Reife des Kindes abhängig“, merkt Mingers an.
Darf ich meine Kinder ohne Begleitperson um die Häuser ziehen lassen?
Grundsätzlich dürfen Kinder in jedem Alter durch die Straßen ziehen. Aus sicherheitstechnischen Überlegungen ist es aber ratsam, sie nur in einer Gruppe losziehen und zumindest von einer erwachsenen Person begleiten zu lassen.
Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Min-gers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Familien-recht und Speditions- & Transportrecht.
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