Neustadt a.d.W./Berlin (DAV). Wer nach 17 Jahren ohne Führerschein eine erneute Fahrerlaubnis beantragt, muss unter Umständen noch einmal eine theoretische und praktische Fahrprüfung durchlaufen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 23. Mai 2018 hin (AZ: 1 K 1113/17.NW).
Dem Mann war 1998 der Führerschein für Lkw bis 7,5 t (heute Fahrerlaubnisklasse C1) wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen worden. Er beantragte 2015 eine erneute Fahrerlaubnis für diese Fahrzeugklasse. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte unter anderem eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung.
Dagegen wehrte sich der Mann erfolglos vor Gericht. Die Behörde fordere zurecht eine erneute Fahrerlaubnisprüfung des Mannes, so die Richter. Er habe über lange Jahre keine Berechtigung mehr besessen, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 zu führen. Die Annahme sei gerechtfertigt, dass der Mann nach rund 17 Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse im öffentlichen Straßenverkehr die hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze.
Der Bestandsschutz aus einer Fahrerlaubnis der alten Fahrerlaubnisklasse 3 sei mit der Entziehung wegen der Trunkenheitsfahrt erloschen.
Information: www.verkehrsrecht.de
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