Ob Hecke schneiden, Rasen mähen oder Gartenpartys veranstalten – wann ist was erlaubt?

Estimated read time 3 min read
[metaslider id=10234]

 

 

Köln, April 2018. Die Sonne scheint und der Garten ist frühlingsfit – doch dank des Nachbarn ist ein gemütlicher Tag auf der Terrasse nicht möglich. Denn der stutzt die grenzgebende Hecke – elektrisch versteht sich – anschließend mäht er den Rasen. Doch was ist rechtens und was nicht? Welche Ruhezeiten bei der Gartenarbeit oder einer Gartenparty einzuhalten sind, verrät Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln.

Regeln für die Gartenarbeit – Ruhezeiten beachten

Innerhalb von Wohn- bzw. Kleinsiedlungsgebieten ist das Benutzen von elektrischen Gartengeräten der Klasse ‚extralaut‘ zur Gartenarbeit sonn- und feiertags grundsätzlich und unter der Woche zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr untersagt“, erklärt Markus Mingers die einzuhaltenden Ruhezeiten. Unter die „extralauten“ Geräte fallen neben dem Rasenmäher, auch der Schredder und Trimmer sowie die Heckenscheren. Laubbläser sind sogar ein Sonderfall, denn deren Gebrauch wird bei der Gartenarbeit durch ein verschärftes Betriebsverbot geregelt: „Obwohl an Wochentagen das Laub im Garten entfernt werden darf, gelten Ruhezeiten morgens zwischen 07:00 Uhr und 09:00 Uhr, mittags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie abends zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr. Wohnt man im Dorf oder in einem Misch- und Gewerbegebiet, ist hingegen nur die Nachtruhe beim Betrieb etwaiger Geräte zu beachten“, so Mingers. Außerdem rät der Experte: „Auch das Ordnungsamt informiert darüber, wann Gartenarbeit erledigt werden darf und welche Immissionsschutzrechte für die Nachbarschaft gelten.“

Was gilt bei bellenden Hunden, spielenden Kindern oder einer Gartenparty?

Je nach Gericht fallen Urteile zu Hundegebell unterschiedlich aus: „Grundsätzlich müssen Nachbarn das Gebell des Hundes nicht länger als eine halbe Stunde täglich oder 10 Minuten am Stück hinnehmen. Zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 19:00 Uhr und 08:00 Uhr gelten auch hier Ruhezeiten. Zu diesen Zeiten sollte ein bellender Hund also ins Haus geholt werden“, rät Mingers. Bei Kindern sieht es mit den Ruhezeiten etwas anders aus als mit dem geliebten Vierbeiner oder der Gartenarbeit: „Kinder müssen sich rechtlich nicht an Ruhezeiten halten und dürfen auch währenddessen im Garten toben und Lärm machen. Ebenso ist Babygeschrei in Zeiten der Nachtruhe erlaubt. Hier sind Verwaltungsgerichte äußerst familiengerecht eingestellt: Lärm, der von spielenden Kindern ausgeht, ist keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung – Beschweren also erfolglos“, versichert Mingers. Anders ist es beim Feiern im Garten, wenn man die Stimmung in der Nachbarschaft nicht unnötig reizen möchte. Dazu der Rechtsexperte: „Wer auf die Lautstärke achtet, darf im Garten unbegrenzt Radio hören und Fernsehen schauen. Die Party sollte ab 22:00 Uhr merklich leiser ablaufen oder ins Haus verlegt werden – in Zimmerlautstärke versteht sich. Allerdings ist vor der Gartenparty der Gang zu den naheliegenden Nachbarn sicherlich ratsam.“

Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht.

 www.mingers-kreuzer.de

 

[metaslider id=20815]

More From Author

+ There are no comments

Add yours