Der Maschmeyer-Skandal – Warum Schabirosky nichts mehr passieren kann

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Köln, August 2017. Mit seinem Buch „Mein Auftrag: Rufmord“ macht der ehemalige AWD-Mitarbeiter Stefan Schabirosky Schlagzeilen: Er enthüllt, jahrelang vom Konkurrenz-Betrieb DVAG dafür bezahlt worden zu sein, den früheren AWD-Vorstandschef Carsten Maschmeyer gezielt zu diffamieren. Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, erläutert im Folgenden die Hintergründe und weshalb Schabirosky heute juristisch nicht mehr belangt werden kann.

 

Rufmord an Maschmeyer: Die Hintergründe

Deutschland, ein Wirtschaftskrimi: Nach Ausscheiden Stefan Schabiroskys beim Finanzvertrieb AWD im Jahr 2003 heuert der Versicherungskaufmann beim Erzrivalen, der Deutschen Vermögensberatung AG (kurz: DVAG), an. Bereits in den 1990ern hatte Vorstandschef Maschmeyer den AWD zu einem starken und ernstzunehmenden Konkurrenten für die DVAG gemacht, dem 2000 ein milliardenschwerer Börsengang gelang. Um das Image des Rivalen zu beschädigen, soll Schabirosky über Jahre hinweg eine mediale Hetzkampagne gegen Maschmeyer und den AWD geführt haben.

Schabirosky erhielt von der DVAG monatlich 5.000 Euro für wilde Verdächtigungen, die ebenfalls von der DVAG finanzierte Juristen dann in behördliche Schriftsätze umformulierten. Mit diesen ging Schabirosky an die Presse und prangerte den AWD und Maschmeyer an. Große Medien wie Stern und SPIEGEL stiegen in die Diffamierungskampagne ein.

Nachdem die DVAG Schabirosky für den initiierten Rufmord nicht in vollem Umfang ausbezahlte, macht der Hamburger Versicherungskaufmann die Kampagne nun öffentlich. Doch seitens der Deutschen Vermögensberatung AG weist man eine Kooperation oder gar einen Auftrag zum Rufmord entschieden zurück. Von Eigenverantwortung ist hier die Rede, sogar eine eidesstattliche Erklärung soll versichern, dass Gesetzesbrüche nicht auf Weisung der DVAG stattgefunden haben.  

 

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Maschmeyer-Skandal im Rechts-Check: Deshalb kann Schabirosky nichts passieren

Strafrechtlich handelt es sich in dem Fall um sogenannten Rufmord oder Verleumdung nach § 187 StGB: „Werden unwahre Tatsachen behauptet und/oder verbreitet, die den anderen verächtlich darstellen oder ihn in der Öffentlichkeit herabwürdigen, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit finanziellen Sanktionen gerechnet werden. Wer u.a. durch Verbreiten von Schriften Verleumdung an einer anderen Person begeht, muss sogar mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe rechnen.“

Theoretisch drohen Schabirosky nun also etwa fünf Jahre Haft oder satte Geldbußen. Doch der Versicherungskaufmann kommt noch einmal davon.

„Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, der Verjährungsfrist, verjährt die Verleumdung an Maschmeyer mit Beendigung der Tat durch Schabirosky nach drei Jahren. Eine strafrechtliche Ahndung kommt hier nicht mehr in Betracht“, weiß Markus Mingers. Maschmeyer verkaufte den AWD 2007 an die heutige Swiss Life Select. Mit Beendigung der Straftat etwa 2007/2008, hätte Maschmeyer also bis spätestens 2011 reagieren müssen, damit die Rufmord-Kampagne strafrechtliche Konsequenzen hat. Zwar könnte Maschmeyer zivilrechtlich gegen Schabirosky vorgehen – denkbar ist  hier beispielsweise die Geltendmachung von Schmerzensgeld oder Schadenersatzansprüchen – dennoch gilt die Verjährungsfrist auch hier nach drei Jahren. Für eine Unterlassungserklärung ist es demnach zu spät. „Wusste Maschmeyer nicht, wer ihn gezielt diffamiert hat beziehungsweise sollte er, wenn auch nicht fahrlässig, ‚weggesehen‘ haben, beträgt die Maximalverjährungsfrist zehn Jahre“, erklärt der Rechtsexperte. „Deadline für rechtliche Schritte, also die Geltendmachung von Schmerzensgeld, wäre dann der 31.12.2017. Endete die Hetzkampagne gegen Maschmeyer bis 2007, wären etwaige Ansprüche schon verjährt“, so Mingers abschließend.

 

Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Speditions- & Transportrecht.

 www.mingers-kreuzer.de

 

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