Mithaftung bei unzureichend gesicherter Ladung?

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Einfädeln bei Stau auf der Autobahn

Celle/Berlin (DAV). Auch bei einem Stau auf der Autobahn hat der Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang. Wer sich einfädeln möchte, muss im Zweifel warten. Tut er dies nicht, haftet der Einfahrende bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 23. Juni 2021 (AZ: 14 U 186/20).

Bei einem Stau auf der Autobahn fuhr der Kläger mit seinem Ferrari auf der Einfädelspur. Da der Verkehr auf der Autobahn stand, stellte er sich mit seinem Fahrzeug in eine kleine Lücke vor einen Lkw. Dabei überfuhr er auch eine durchgezogene Linie. Als der Lkw anfuhr, wurde der Ferrari stark beschädigt. Außergerichtlich zahlte die Versicherung des Lkw-Halters 50 % des Schadens. Der Kläger wollte jedoch 100 % Schadensersatz bekommen und klagte.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Beklagten hatten sogar die Ansprüche des Klägers übererfüllt. Das Gericht war der Meinung, dass die alleinige Schuld beim Kläger liege. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw müsse der Beklagte nur zu 25 % haften.

Grundsätzlich sei der Einfahrende auf einer Autobahn wartepflichtig. Es dürfe niemand gefährdet oder behindert werden. Auch im Stop and Go–Verkehr oder beim Stau gilt das Vorfahrtsrecht derjenigen, die bereits auf der Autobahn sind. Grundsätzlich hätte der Lkw-Fahrer auch darauf vertrauen dürfen, dass kein Fahrzeug direkt vor seinem nicht einsehbaren Bereich einfährt. Vor allem nicht, dass der Kläger eine durchgezogene Linie überfährt.

Mithaftung bei unzureichend gesicherter Ladung

Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer auf der Straße ein Wendemanöver durchführt, darf andere nicht gefährden. Muss ein Lkw scharf abbremsen und verrutscht dabei die Ladung, muss der Wendende Schadensersatz zahlen. Wenn die verrutschte Ladung den Laderaum nur deshalb beschädigte, weil sie nicht ausreichend gesichert war konnte, reduziert sich der Schadensersatz auf ein Drittel. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 2021 (AZ: 9 U 66/19).

Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße. Er leitete, nachdem er kurz rechts hielt, ein Wendemanöver ein. Der dahinter fahrende Lkw musste eine Vollbremsung durchführen. Dabei verrutscht seine Ladung und stieß im Laderaum gegen die Stirnwand. Im Laderaum befanden sich schwere Metallteile. Daher wurde die Stirnwand des Laderaums erheblich beschädigt. 

Das Landgericht hatte die Klage noch gänzlich abgewiesen, beim Oberlandesgericht bekam der Halter des Lkw aber teilweise Recht. Ursächlich für die scharfe Bremsung sei der Pkw-Fahrer gewesen. Er habe damit einen Verkehrsverstoß begangen, so das Gericht. Zur Beschädigung der Stirnwand sei es allerdings nur deshalb gekommen, weil die Ladung unzureichend gesichert war. Auch wenn der Absender der transportierten Güter für die Verpackung mit Folien auf Paletten gesorgt hatte, ist für die Ladungssicherung der Lkw-Fahrer verantwortlich. Daher beschränke sich die Haftung des Pkw-Fahrers auf ein Drittel des Schadens.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 


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