Kein „Freispruch light“! Doppelbestrafungsverbot achten

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Statement von Rechtsanwalt Stefan Conen, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Ein Freigesprochener darf grundsätzlich wegen des verfassungsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung nicht ein weiteres Mal wegen derselben Tat vor Gericht gestellt werden. Wiederholt werden jedoch Stimmen aus der Politik laut, die die Rechtskraft des Freispruchs auch in anderen als den allein verfassungsrechtlich legitimierten Fällen durchbrechen wollen.

„Allein die Formulierung ‚freigesprochene Täter‘ verdeutlicht, dass nicht rechtliche Stringenz, sondern politischer Aktionismus die Debatte bestimmen. Ein Freigesprochener ist ein von einem Gericht rechtskräftig für nicht schuldig befundener Mensch. Er ist weder ein ‚freigesprochener Täter‘ noch gar ein ‚freigesprochener Mörder‘. Diese Wortwahl belegt vielmehr, was zukünftig auf dem Spiel für Freigesprochene stehen würde – dass nämlich ihre Unschuld vielleicht nur als Ergebnis gegenwärtig begrenzter Erkenntnis wahrgenommen würde und mit Vorsicht zu genießen sei.

Das Grundgesetz hat sich im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit eindeutig für die Rechtskraft entschieden. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 103 Abs. 3 verbietet nach allgemeiner Auffassung auch die Doppelverfolgung nach einem Freispruch. Für einen ‚Freispruch light‘ unter dem Vorbehalt späterer besserer Erkenntnis gibt es insofern keinen Raum – und dies schon gar nicht rückwirkend.“

Statement vom 01.06.2021

Deutscher Anwaltverein e.V.,

 

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