VGH entscheidet: Versammlung am 20. März findet nur unter Auflagen statt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Beschwerden der Stadt Kassel gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Kassel insoweit stattgegeben, dass im Ergebnis nur eine Versammlung stattfinden wird und die geplanten Aufzüge untersagt sind. Das heißt, dass die Versammlungen, die an unterschiedlichen Standorten über das Stadtgebiet verteilt angemeldet waren, von der Stadt zurecht verboten worden sind.
Damit darf nur eine Versammlung auf der Schwanenwiese und dem Platz der Deutschen Einheit stattfinden. Weiterhin hat der VGH entschieden, dass die Versammlung nur unter Auflagen stattfinden darf. So sind Teilnehmende an der Versammlung verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen einzuhalten und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen. Zudem ist die Teilnehmerzahl auf insgesamt 6.000 begrenzt.
Ziel der Stadt war es, in der pandemischen Lage mit der steigenden Zahl von Coronavirus-Infektionen mehrere größere Menschenmengen auf engem Raum zu verhindern und so die Stadtbevölkerung zu schützen. Mit der Gerichtsentscheidung ist sichergestellt, dass ein mögliches Infektionsgeschehen, das von Teilnehmenden der angemeldeten Versammlungen ausgehen könnte, zumindest auf eine Örtlichkeit weitestgehend begrenzt ist, weil auch Aufzüge nicht erlaubt sind. Gleichzeitig wurde den Einsatzkräften der Polizei eine rechtssichere Handhabe zum Umgang mit dem Versammlungsgeschehen am Samstag ermöglicht. Somit ist die Strategie der Stadt Kassel aufgegangen.
Vor diesem Hintergrund und den von den Anmeldern angekündigten Teilnehmerzahlen kann es voraussichtlich ab Samstagvormittag insbesondere im Kasseler Osten auf Grund von Straßensperrungen zu Verkehrsbehinderungen kommen. Von den Einschränkungen ist auf einigen Linien auch der Öffentliche Nahverkehr betroffen.
Für die Einschränkungen bittet die Stadt Kassel Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer des Öffentlichen Nahverkehrs um Verständnis. Auf Grund kurzfristig ergangener Gerichtsentscheidungen über die einzelnen Versammlungen ist eine frühere und konkretere Information über Sperrungen nicht möglich gewesen.
Die Stadt Kassel hatte die angemeldeten Versammlungen und Aufzüge aufgrund des mit dem Zusammentreffen vieler Menschen einhergehenden gesteigerten Infektionsrisikos mit dem Corona-Virus untersagt. Dagegen hatten Anmelder Widerspruch eingelegt und um Eilrechtsschutz ersucht. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Kassel in erster Instanz die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Widersprüche der Antragsteller gegen die Verbotsverfügungen der Stadt Kassel wiederhergestellt. Dagegen hatte die Stadt Kassel Beschwerde beim VGH erhoben, der nun in Teilen stattgegeben wurde.
Stadt Kassel
[metaslider id=20815]
+ There are no comments
Add yours