München/Berlin (DAV). Ein Pfandleihhaus darf durch das Modell „Cash & Drive“ nicht verbraucherschützende Vorschriften der Pfandleihverordnung umgehen. In dem Modell kommt es zum Kauf und Rückkauf eines Autos. Da dies unwirksam ist, bekam der Kläger sein Auto zurück und musste den Kaufpreis nicht erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 29. Oktober 2021 (AZ: 40 O 590/21).
Die Beklagte betrieb bundesweit ein Pfandleihhaus. In ihrem Onlineangebot bot sie den Service „Cash & Drive“ an. Da der Kläger Geld benötigte, unterzeichnete er zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500,00 EUR, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 € zurück. Die Miete zahlte er fristgerecht. Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich beim Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem Eilverfahren bekam der Mann sein Fahrzeug zurück. Da er die beiden Verträge für unwirksam hielt, klagte er. Er verlangte die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung seiner Zahlungen an die Beklagte. Die Beklagte hingegen meinte, der Kläger sei bereits wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klage des Kraftfahrzeughalters war erfolgreich. Gleichzeitig musste er den Kaufpreis des Pfandleihhauses nicht zurückzahlen. Die Mietzahlungen erhielt er zurück. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise „Mietvertrag“ überschrieben. Aber letztlich diene das Prinzip „Cash & Drive“ der Beschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Wirtschaftlich stehe dies einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben. Ihr fehle es an einer Banklizenz. Durch dieses „verschleierte Pfandleihgeschäft“ würden die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung umgangen. Die Beklagte sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft – an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe mache. Auch sei der Pfandzins weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen. Im Ergebnis hielt das Gericht die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge für nichtig. Auch musste der Mann den Kaufpreis nicht zurückzahlen, denn die Beklagte habe den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt. |
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