Kaum ist die neue Kassensicherungsverordnung, denn so heisst das neue Gesetz, in Kraft, treibt es auch sogleich skurille Blüten.
Seit dem 01.01.2020 gilt die sogenannte Bonpflicht in Deutschland. Dies wusste der smarte Besucher eines “Saunaclubs” sehr wohl und bestand auf Aushändigung einer solches Bons, am frühen Samstagmorgen in Südhessen.
Da er dies mit Nachdruck forderte, wurde er wie üblich – in diesen Etablisssements – kurzerhand unsanft vor die Tür geworfen.
Der sicherlich zertifizierte Sicherheitsdienstmitarbeiter, hatte nämlich seine letzte Beschulung zu dieser Thematik noch nicht erhalten und war daher mit den neuen Rechten des Gastes nicht hinreichend vertraut.
Auch an der frischen Luft angekommen, forderte der Gast nachdrücklich seinen ihm zustehenden Kassenbon.
Da natürlich keine weitere Obrigkeitshilfe zur Verfügung stand, musste wieder einmal die Polizei herhalten.
Die Beamten des Streifendienstes, die naturgemäß wenig bis nichts zu tun haben, rückten auch sogleich an und klärten die Kassiererin des Saunaclubs und den wackeren Sicherheitsmitarbeiter – im Rahmen einer kleinen Fortbildung über die Bonpflicht nach § 5 der KassenSichV auf.
Da keine geeignete Kasse zur Erstellung eines solchen Bons zur Verfügung stand, einigte man sich durch die Vermittlung der Polizei auf Aushändigung einer handschriftlichen Quittung.
Geklärt werden müsste nun nur noch die Frage, was eingetragen wurde in das Feld: “Art und Umfang der sonstigen Leistung”, denn dies ist Pflicht.
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