Schwerste lebenslange Schäden – 800.000 Euro Schmerzensgeld

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Oldenburg/Berlin (DAV). Im Falle schwerster körperlicher Schäden, unter denen der Betroffene sein Leben lang in jeder Hinsicht massiv leiden wird, ist ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro gerechtfertigt. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 18. März 2020 (AZ: 5 U 196/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Damit wurde einer der bislang höchsten Schmerzensgeldbeträge in Deutschland zugesprochen.

Der Junge war zum Zeitpunkt der Behandlung fünf Jahre alt. Er wurde bei der Behandlung einer bakteriellen Meningitis infolge eines groben Behandlungsfehlers außerordentlich schwer geschädigt. Unter anderem verlor er beide Unterschenkel, eine Kniescheibe musste entfernt werden. Wachstumsbedingt musste er fast zwanzig Operationen zur Versorgung der Stümpfe über sich ergehen lassen und wird sein gesamtes Leben auf den Rollstuhl angewiesen sein. Aufgrund des massiven Krankheitsverlaufs sind große Teile der Körperoberfläche durch Nekrosen dauerhaft entstellt.

Landgericht und Oberlandesgericht sprachen dem Jungen 800.000 Euro Schmerzensgeld zu. Bei der Bemessung von Schmerzensgeld seien die Schwere der Verletzungen, das Leiden und dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich, führte das Gericht aus. Im Falle schwerster und dauerhafter Schädigungen, die der Geschädigte in jungen Jahren bewusst erlebt und von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, könne ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro angemessen sein. Die Entscheidung verlasse nicht den Referenzrahmen der Schmerzensgeldentscheidungen anderer deutscher Gerichte.

Die Richter betonten, dass der Junge sein ganzes Leben lang werde leiden müssen und er die erlittenen vielfältigen Beeinträchtigungen jeden Tag aufs Neue bewusst erlebe. Beides seien maßgebliche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgelds.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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