Märchenweihnachtsmarkt: Stadt verlängert die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in Bereichen der Innenstadt

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Zum Schutze der Bevölkerung vor der Weiterverbreitung des Coronavirus wird im Bereich des Märchenweihnachtsmarktes sowie in angrenzenden Bereichen der Innenstadt weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht angeordnet.

Die angeordnete Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist nun bis zum Ablauf des 30. Dezember 2021 verlängert worden und gilt täglich während der Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes von 11 bis 22 Uhr, im öffentlichen Raum unter freiem Himmel für einen festgelegten Bereich in der Innenstadt.

 

Die genaue Abgrenzung der Örtlichkeiten kann der Allgemeinverfügung entnommen werden. https://www.kassel.de/amtsblatt/Amtsblatt_2021_81-Sonderausgabe.pdf


a) Obere Königsstraße: Ab der Kreuzung Fünffensterstraße/Obere Königsstraße bis zu den Liegenschaften „Königsplatz 32“ und „Königsplatz 53“.
b) Königsplatz: Dieser wird im südlichen Bereich begrenzt durch die Liegenschaften „Königsplatz 32“ bis „Königsplatz 42“ und im nördlichen Bereich durch die Liegenschaften „Königsplatz 53“ bis „Königsplatz 61“.
c) Untere Königsstraße: Ab den Liegenschaften „Königsplatz 42“ und „Königsplatz 61“ bis zur Kreuzung Untere Königsstraße/Hedwigstraße.
d) Wilhelmsstraße: Ab den Liegenschaften „Wolfsschlucht 2“ und „Wilhelmsstraße 2A“ bis zu den Liegenschaften „Obere Königsstraße 23“ und „Obere Königsstraße 21“.
e) Opernplatz: Dieser wird im östlichen Bereich begrenzt durch die Liegenschaft „Obere Königsstraße 28a“, im Süden durch die Liegenschaften „Obere Königsstraße 28 und 31“, im Westen durch die Liegenschaft „Obere Königsstraße 35“ und im Norden durch die Liegenschaften „Obere Königsstraße 37a“ und „Obere Königsstraße 37“.
f) Opernstraße: Ab der Kreuzung Opernstraße/Neue Fahrt bis zum Opernplatz.
g) Theaterstraße: Ab der Kreuzung Theaterstraße/Neue Fahrt bis zum Opernplatz.
h) Der Florentiner Platz und der Bereich Treppenstraße (Ebene Standort Obelisk) inklusive der Gehwegbereiche/Fußgängerzone bis zur Fassade der angrenzenden Bebauung: Begrenzt im Südwesten durch die Theaterstraße, im nordwestlichen Bereich durch die Liegenschaften „Wolfsschlucht 19 und 21“, im nördlichen Bereich durch die Liegenschaft „Treppenstraße 4“, im südöstlichen Bereich durch die Liegenschaft „Treppenstraße 2“ und im südlichen Bereich durch die Liegenschaft „Neue Fahrt 12“.
i) Treppenstraße: Ab der Liegenschaft „Treppenstraße 2“ bis zur Oberen Königsstraße.
j) Der nördliche Bereich des Friedrichsplatzes inklusive der Randstraßen: Umgrenzt von der Liegenschaft „Obere Königsstraße 28“, entlang der südlichen Friedrichsplatzrandstraße bis zur Oberen Karlsstraße, in gedachter Linie über den Friedrichsplatz bis zur südlichen Fassadenecke der Liegenschaft „Friedrichsplatz 19“, entlang der Fassade der Liegenschaft „Friedrichsplatz 19“ bis zur Oberen Königsstraße.
Mit umfasst sind neben den aufgeführten Straßen selbst die Gehwege auf beiden Straßenseiten entlang der genannten und der die Bereiche umgrenzenden Straßen; ausgenommen sind die Bereiche der mit Sondernutzungs-und/oder Gaststättenerlaubnis genehmigten Wirtschaftsgärten. Ausgenommen sind außerdem die als 2 G-Zonen ausgewiesenen sog. Verweilbereiche während des Verzehrs.


Die Mund-Nasen-Bedeckung darf zum Verzehr von Speisen und Getränken kurzzeitig an Ort und Stelle abgesetzt werden. Die Einhaltung wird verstärkt kontrolliert, Verstöße werden sanktioniert.


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