Bei Ticketkauf online Zusatzkosten für Versandoptionen genau beachten

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Berlin (DAV). Für den Versand von Tickets, die Käufer auf einem Online-Portal erwerben, werden in der Regel Gebühren erhoben. Die Höhe kann dabei sehr stark variieren. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat jetzt in dem Fall eines Online-Portals entschieden, dass die dort erhobenen Gebühren unzulässig sind (Urteil vom 15. Juni 2017; Az. 5 U 16/16). Sie benachteiligen den Käufer unangemessen stark. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit).

Das Portal beschafft und vermittelt Tickets für Veranstaltungen. Die Kunden können die Tickets online erwerben. Zunächst werden dem Kunden beim Kaufvorgang die ‚Normalpreise’ angezeigt, die laut der Geschäftsbedingungen des Portals „MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 €“ beinhalten. Hat der Kunde Tickets in den Warenkorb gelegt, folgen Auswahlmöglichkeiten zum Versand. Die hierfür berechneten Beträge werden den Tickets zugeschlagen. Unter anderem bot der Betreiber einen ‚Premiumversand’ für 29,90 Euro an, sowie die Option ‚ticketdirect’. Hier konnte der Käufer das Ticket als pdf-Datei über einen Link abrufen und selbst ausdrucken. Das kostete ihn 2,50 Euro.

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ihr erschienen die Kosten für diese beiden Formen der Ticketzustellung nicht gerechtfertigt. Der Verbraucher müsse dafür zahlen, dass das Ticket zur Verfügung gestellt werde, wozu der Betreiber des Online-Portals ohnehin verpflichtet sei. Er dürfe es daher nicht gesondert abrechnen. Das Entgelt für den Premiumversand enthalte außerdem mehr als die reinen Kosten für die Versendung, da noch zusätzliche Bearbeitungsgebühren als Serviceleistungen berechnet würden.

Die Klage war erfolgreich. Die Klauseln seien intransparent, entschied das OLG Bremen. So enthalte der Preis für den Premiumversand neben den reinen Aufwendungen für den Versand Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe. Solche Bearbeitungsgebühren seien laut Portal aber bereits im Normalpreis des Tickets enthalten. Außerdem lasse sich der Plattform-Betreiber seine Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl er diese nach eigener Darstellung im Interesse des jeweiligen Veranstalters erbringe.

Bei der Pauschale für die Option ‚ticketdirekt’ habe der Betreiber darüber hinaus
keinerlei eigene Aufwendungen. Er stelle dem Kunden lediglich einen Link zur Verfügung. Darüber rufe der Käufer sein Ticket ab, das beim Anbieter ohnehin in elektronischer Form vorliege.

Das Gericht betonte, dass es sich bei diesen Regelungen um sogenannte Preisnebenabreden handele. Dies seien Klauseln, die nicht die Leistung selbst beschreiben, sondern die Bedingungen der Leistungserbringung regeln. Solche Regelungen könnten Gerichte einer inhaltlichen Kontrolle unterziehen.

www.davit.de

 

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