München/Berlin (DAV). Die gegnerische Versicherung verweist nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten oft auf eine andere und günstigere Werkstatt. Dies muss aber dem Betroffenen zumutbar sein. Das Amtsgericht München hat sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt. Besonders sind Entfernung und Erreichbarkeit entscheidend, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu informiert.
Eine Werkstatt, die weniger als 20 Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt und die in 26 Minuten erreichbar ist, ist geeignet. Das Unfallopfer muss sich dann mit dieser Werkstatt zufrieden geben, heißt es in einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2019 (AZ: 345 C 8016/18). Bei der Überprüfung, wie lange man zur Werkstatt fährt, darf das Gericht auch Routenplaner im Internet nutzen, hob das Gericht ausdrücklich hervor. Nicht zumutbar hält das Amtsgericht in einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (AZ: 134 C 50/19) eine Entfernung von 21,1 km vom Wohnort des Unfallopfers. Hier muss man sich nicht auf die von der gegnerischen Versicherung genannten günstigeren Werkstatt verweisen lassen. Aber auch eine nur 20 Kilometer entfernte Werkstatt kann unzumutbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrzeit zwischen 26 und 40 Minuten beträgt und keine sinnvolle öffentliche Verbindung für die Rückfahrt besteht. Dies hat das Amtsgericht München am 17. Mai 2019 (AZ: 345 C 4418 /19) entschieden. Bei der Zumutbarkeit kommt es also auf die Entfernung nicht allein an, sondern auch auf die Erreichbarkeit und die Möglichkeit von dort wieder zurück zu kommen. Opfer von Verkehrsunfällen sollten aber in jedem Fall die einzelnen Fragen und ihre Ansprüche durch einen Verkehrsrechtsanwalt des DAV prüfen lassen. Nur sie machen sämtliche Forderungen geltend. Die gegnerische Versicherung hat naturgemäß kein Interesse daran, umfangreichen Schadensersatz zu leisten. Informationen: www.verkehrsrecht.de |
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