Falsche Überweisung: Wie komme ich an mein Geld zurück?

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Köln, Juni 2018. Jeden Tag werden Millionen von Überweisungen getä-tigt – ein kleiner Zahlendreher und das Geld geht bei einem falschen Ad-ressaten ein. Wie man sich in so einem Fall am besten verhält und sich das Geld zurückholt, erklärt Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

Fehlbuchung – wie bekomme ich mein Geld zurück?
Eine Überweisung kann in der Regel dann zurückgeholt werden, wenn die Überweisung noch nicht vollzogen ist. Dabei macht es keinen Unter-schied, ob die Überweisung schriftlich oder online getätigt worden ist. „Grundsätzlich müssen Banken zwar bei einer falschen Überweisung helfen, doch eine Garantie für eine Erstattung gibt es nicht“, warnt der Rechtsexperte Mingers. Deshalb ist schnelles Handeln gefragt: Im Regel-fall werden Überweisungen innerhalb eines Tages vollzogen, sodass man 24 Stunden Zeit hat, sein Geld zurückzuholen.

Wann kann eine Überweisung gestoppt werden?
Solange der entsprechende Überweisungsbetrag noch keinem anderen Konto gutgeschrieben wurde, kann eine Überweisung gestoppt werden. Danach ist man auf die Bank angewiesen, die zunächst einmal den fal-schen Empfänger ausfindig machen muss. Dieser wird umgehend kontaktiert und gebeten, den falschen Betrag an den Absender zurückzuschicken. Das Bankinstitut kann diesen Vorgang nicht vornehmen. Man muss also auf einen kooperationswilligen Empfänger hoffen. „Ist dieser aber zu dem Vorgang nicht gewillt, sollten rechtliche Schritte eingeleitet und Anzeige erstattet werden“, rät Mingers. Dazu muss die jeweilige Hausbank die Anschrift herausgeben. Der beschriebene Vorgang wird als Überweisungswiderruf bezeichnet und kostet circa fünf bis zehn Euro.

Muss ich eine falsch erhaltene Überweisung zurückbuchen?
„Eine falsch erhaltene Überweisung muss zurückgegeben werden“, so Mingers. Hier ist das Gesetz eindeutig: Man spricht gemeinhin von einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ – die Rücküberweisung muss nicht selbst in die Wege geleitet werden, aber eine anderweitige Verwendung oder das Abheben eben dieses Geldes ist verboten.

Es bestünde zwar die Möglichkeit, sich auf eine „Entreicherung“ – also das Geld ist weg – zu berufen. Doch dann müsste man beweisen, dass man von der Transaktion nichts mitbekommen hat. Das wird gerade bei hohen Beträgen ein schwieriges Unterfangen.

Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht.

 www.mingers-kreuzer.de

 

 

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