Kassel (ots) – Am Donnerstag wird mit Altweiberfastnacht das Ende der närrischen Zeit eingeläutet. Der Karneval erlebt bis Aschermittwoch seinen Höhepunkt. Viele Veranstaltungen erwartet auch Nordhessen. Damit einhergehend wird die nordhessische Polizei ihre Verkehrskontrollen intensivieren, um insbesondere die Verkehrsteilnehmer zu schützen, die sich an die Regeln halten. Um gar nicht erst in die Verlegenheit zu kommen, sich ans Steuer zu setzen und damit sich sowie andere zu gefährden und damit auch den Führerschein zu riskieren, rät die Polizei, sich vorher Gedanken über den späteren Heimweg zu machen. Dazu zählen, sich vorher über die Abfahrtzeiten von Bussen und Bahnen zu informieren, die Telefonnummern einer Taxizentrale zu notieren oder einfach vorher den “Zurückfahrer” festzulegen, der dann keinen Alkohol trinkt. Auch die seit Oktober 2017 geltende Vorschrift, als Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht zu verhüllen oder zu verdecken, wird in der bevorstehenden närrischen Zeit bei den Kontrollen eine Rolle spielen.
Rund 50 Verstöße in 2017
Im letzten Jahr stoppte die Polizei in Stadt und Landkreis Kassel, sowie den drei Landkreisen Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner über 2.800 Fahrzeuge und überprüfte neben diesen knapp 3.300 Personen. 49 Anzeigen wegen Alkohol oder Drogen am Steuer fertigte die Polizei und stellte insgesamt 17 Führerscheine sicher. Die Zahlen zeigen, es gibt immer noch Unverbesserliche, die auch in diesem Jahr wieder konsequent aus dem Verkehr gezogen werden.
Nicht rechnen, komplett auf Alkohol verzichten
Vielen ist vielleicht nicht bewusst und für viele auch schwer einschätzbar, dass bereits bei 0,3 Promille der Führerschein eingezogen werden kann, wenn Anzeichen von Fahruntauglichkeit vorliegen oder man an einem Verkehrsunfall beteiligt ist. Daher ist man immer auf der sicheren Seite, wenn man erst gar nicht rechnet, sondern gänzlich auf Alkohol verzichtet. Für junge Fahrer unter 21 Jahren und für Führerscheinneulinge, die sich noch in der Probezeit befinden, gilt ohnehin absolutes Alkoholverbot. Und Betäubungsmittel sind für alle Altersklassen tabu!
Nicht mit Karnevalsmaske hinters Steuer
Für die bevorstehende närrische Zeit ist es Kraftfahrzeugführern erstmals grundsätzlich verboten, sein Gesicht während der Fahrt zu verdecken oder zu verhüllen. Deshalb sollte auf Fahrten mit Karnevalsmasken verzichtet werden. Bisher galt nach § 23 StVO sowieso, dass das Gehör oder die Sicht während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein dürfen. Seit Oktober 2017 gilt nun nach § 23 Absatz 4 StVO zusätzlich, dass das Gesicht von Kraftfahrzeugführern nicht verhüllt sein darf. Fantasievolle Masken machen zwar den Karneval aus, die Erkennbarkeit des Fahrers muss nach dem neuen Gesetz allerdings gewährleistet sein. Der Bußgeldkatalog sieht für den Verstoß ein Verwarngeld in Höhe von 60 Euro vor.
Polizeipräsidium Nordhessen
[metaslider id=20815]
+ There are no comments
Add yours