Berlin (ots) – Wenn durch die Teilungserklärung einer WEG bestimmte Anlagen, Einrichtungen und Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer bestimmt sind, dann hat das Konsequenzen. Die Gemeinschaft kann einen Eigentümer, dem eine Dachterrasse zugeordnet wurde, sowohl zur Instandsetzung der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Terrasse verpflichten. So wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17)
Der Fall: Es handelte sich um eine Streitfrage innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft – insbesondere um zwei Dachterrassen, die per Teilungserklärung ausschließlich einem Mitglied zum Gebrauch zugewiesen waren. Im Laufe der Zeit traten Schäden an den konstruktiven Teilen auf. Die WEG beschloss, eine Fachfirma mit der Reparatur zu beauftragen und die Kosten dem Sondereigentümer in Rechnung zu stellen. Der Betroffene wehrte sich dagegen, denn seine Terrasse bilde gleichzeitig das Dach der darunter liegenden Wohnung. Es müsse also die WEG als Ganzes dafür aufkommen.
Das Urteil: Im Instanzenweg stand das Amtsgericht auf der Seite der Gemeinschaft, das Landgericht auf der Seite des Sondereigentümers. Am Ende stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die WEG dem Nutzer der Dachterrasse die Kosten überbürden durfte. Die Teilungserklärung sei eindeutig formuliert und der Gestaltungsspielraum sei dabei nicht überschritten worden. Wenn man prüfe, wer das Zutrittsrecht zur Terrasse habe, dann sei das einzig der Sondereigentümer – ein klarer Hinweis in diesem Fall.
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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