Sperrzeitenregelung anlässlich des Zissels 2017

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Aufgrund des § 9 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) vom 28.03.2012 (BGBl. S. 52) in Verbindung mit § 3 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit vom 10.12.2012 (GVBl. I S. 669) sowie der Verordnung über die Regelung der Sperrzeit für
Amtsblatt der Stadt Kassel / 1. Jahrgang / 28. Juli 2017 / Nr. 033305
das Gebiet der Stadt Kassel in den jeweils gültigen Fassungen wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes der Beginn der Sperrzeit wie folgt festgesetzt:

1.Für Gaststätten einschließlich Wirtschaftsgärten an der Fulda sowie für die Veranstaltungen des Vereins “Zissel in Kassel e. V.” und Kassel Marketing GmbH entlang des Auedamms zwischen Drahtbrücke und Vereinsgelände WVC, Auedamm 23, für die Nächte von

  1. Freitag, 04.08.2017 auf Samstag, 05.08.2017 und Samstag, 05.08.2017 auf Sonntag, 06.08.2017 auf 03.00 Uhr,
  2. für Sonntag, 06.08.2017 auf Montag, 07.08.2017auf 01.00 Uhr,
  3. sowie für Montag, 07.08.2017 auf 24.00 Uhr.

Live-Musikdarbietungen sowie Musikbeschallung von größeren Veranstaltungsbereichen sind wie folgt zu beenden:

  1. in der Nacht von Freitag, 04.08.2017 auf Samstag, 05.08.2017 und Samstag, 05.08.2017 auf Sonntag, 06.08.2017 jeweils um 01.00 Uhr,
  2. Sonntag, 06.08.2017 und Montag, 07.08.2017 jeweils um 23.00 Uhr.[metaslider id=5142]

2. Für Fahrgeschäfte für die Nächte von

  1. Freitag, 04.08.2017 auf,Samstag, 05.08.2017 und Samstag, 05.08.2017 auf Sonntag, 06.08.2017 auf 02.00 Uhr,
  2. für Sonntag, 06.08.2017 auf 24.00 Uhr,
  3. für Montag, 07.08.2017 auf 23.00 Uhr.

3. Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten in Form von Standbeschallungen in den Verkaufs-ständen, Ausspielungen und Fahrgeschäften ist eine Stunde vor Eintritt der Sperrzeit einzustellen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) in der jeweils gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, denn ohne diese Anordnung wäre die Veranstaltung mit einer Dauer von nur 4 Tagen insgesamt gefährdet, weil in der Kürze der Zeit über einen Widerspruch nicht entschieden werden könnte. Es besteht aber ein öffentliches Bedürfnis an der Durchführung des Zissels. Es handelt sich hierbei um ein traditionelles Volksfest, welches seit über 80 Jahren begangen wird und sich überwiegend der Pflege des Brauchtums verschrieben hat.
Volksfeste wie der Zissel dienen der Lebendigkeit städtischen Lebens und sind als Gemeinschaftserlebnis der Bürger besonders wichtig. Für eine Stadt der Größe Kassels gehört ein solches Fest zum Ambiente und zur Lebensqualität innerhalb des Gemeinwesens. Angesichts der Kürze der Veranstaltung von insgesamt 4 Tagen erscheint es zumutbar, dass das Ruhebedürfnis der betroffenen Amtsblatt der Stadt Kassel
Wohnbevölkerung hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Veranstaltung zurücksteht.
Stadt Kassel

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