Losheim am See (ots)
Tieferlegungen oder auch die Erhöhung des Fahrzeugaufbaus, etwa bei Geländewagen, sind mit die häufigsten am Serienfahrzeug vorgenommenen Änderungen. Doch auch für “höher” oder “tiefer” gelten klare Vorschriften. Die KÜS gibt hierzu wichtige Ratschläge.
Das Ganze beginnt mit der Änderung am Fahrwerk. Straffer oder komfortabler gegenüber der Serie soll es werden, so lautet meist der Anspruch. Wird ordentlich gearbeitet, so hat man die Änderung der Fahrdynamik und auch den ausreichenden Abstand der Räder zu den angrenzenden Bauteilen im Blick. Ein häufiges Versäumnis ist allerdings die Nichtbeachtung der Mindesthöhen.
Für die Beleuchtungseinrichtungen gibt es Vorgaben. Die EU-Norm definiert die Mindesthöhe von Schluss- und Bremsleuchten bei mindestens 35 Zentimetern und die der Abblendscheinwerfer sogar bei 50 Zentimetern. Andere lichttechnische Einrichtungen wie Tagfahrlicht, Nebelscheinwerfer oder Rückstrahler müssen noch eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern haben.
Wie aber misst man die richtige Höhe der Leuchten am Fahrzeug? Es ist nicht die Höhe der Gehäuseabschlusskante der jeweiligen Leuchte, sondern deren niedrigster Punkt des tatsächlichen Lichtaustrittes, entweder am Reflektor oder der Projektionslinse zum Boden. Die Polizei misst bei Kontrollen hier genau nach, ganz abgesehen von der Verkehrsgefährdung durch die Blendung des Gegenverkehrs bei Leuchten mit hoher Lichtintensität.
Geländewagen werden häufig in der Höhe verändert. Dass es dabei zu einem Dachcrash an der Parkhauseinfahrt kommen kann, ist eine der unangenehmen Nebenerscheinungen. Bei solchen Tuningmaßnahmen ist normalerweise immer eine Änderungsabnahme, inklusive einer Bestimmung der neuen Fahrzeughöhe und deren Übernahmen in die Zulassungsdokumente nötig. Überwachungsorganisationen wie die KÜS führen diese durch.
Natürlich gibt es auch Fahrwerksänderungen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), wo keine Änderungsabnahmen notwendig sind. Die KÜS mahnt hier zur Vorsicht, da dies von den jeweiligen Auflagen abhängt und nicht pauschal bei dieser Prüfzeugnisart so ist. Der Zulässigkeitsnachweis ist bei nicht abnahmepflichtigen Änderungen so lange über die mitzuführende ABE gegeben, wie keine gegenseitige Beeinflussung mit weiteren Änderungsmaßnahmen vorliegt. Mit einer stärker abweichenden Rad-/Reifenkombination zur Serie wird allerdings immer eine Änderungsabnahme notwendig. Hier geht es dann darum, Kontakte der Reifen mit angrenzenden Bauteilen auszuschließen.
Und die Höhe für die Anbringung des Fahrzeugkennzeichens? Auch hierfür gibt es klare Vorgaben. Beim Kennzeichen am Fahrzeugheck muss der untere Rand mindestens 30 Zentimeter von der Fahrbahnoberfläche entfernt sein, vorne sind 20 Zentimeter vorgeschrieben. Hierauf muss bei der Tieferlegung ebenfalls geachtet werden.
Die KÜS bietet über ihre Partner in ganz Deutschland Beratung in Sachen Tuning an. Es empfiehlt sich, vor einem Kauf eines Änderungsteils und dem Umbau den Rat eines Prüfingenieurs einzuholen. Dies erspart unter Umständen viel Geld und jede Menge Ärger. / KÜS
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