Kein Schadensersatz für Radfahrer wegen Mülltonnen auf Radweg

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Frankenthal/Berlin (DAV). Ein Radfahrer kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er auf dem Radweg stehende Mülltonnen nicht ausreichend umfährt. Voraussetzung ist, dass die Mülltonnen schon von weitem erkennbar waren. So entschied das Landgericht Frankenthal am 24. September 2021 (AZ: 4 O 25/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Radfahrer fuhr auf einem Radweg. Er erkannte, dass auf dem Radweg zwei Mülltonnen standen. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Vom zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Damit läge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Die Klage scheiterte wegen des ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers. Zwar könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Die Tonnen stellten dann ein „ruhendes Hindernis“ dar, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Stürze er, weil er nicht genügend Abstand hatte, so sei der Sturz ganz überwiegend auf seine grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können. Tatsächlich habe er sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Wegen seines Mitverschuldens wären alle anderen etwaigen Ansprüche ausgeschlossen.

Information: www.verkehrsrecht.de

 

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