Einkommensteuer: Der Brexit und seine Folgen für Steuerzahler

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Neustadt a. d. W. (ots) – Unterhaltszahlungen an den studierenden Sprössling in Großbritannien, das Ehegattensplitting für Briten in Deutschland oder der Handwerkerbonus für das englische Ferienhaus: Welche Steuervorteile entfallen für Arbeitnehmer und Rentner bei einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union? Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt die Nachteile im Überblick.

1. Unterhalt für Studium oder Ausbildung nicht mehr absetzbar

Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person – zum Beispiel an den Ex-Partner oder die pflegebedürftigen Eltern – können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören auch Unterhaltszahlungen an das eigene Kind für die Berufsausbildung.

Bislang gilt: Wer als Deutscher einen Sprössling hat, der in einem Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, kann ihn bei den Kosten für Miete, Kleidung, Lebensmittel, Bücher, Lernunterlagen, Kursgebühren und vielem mehr unterstützen – und die Kosten dafür als Unterhaltszahlungen nach geltendem deutschem Steuerrecht absetzen. Eine besondere Nachweispflicht besteht nicht.

Scheidet Großbritannien aus der EU aus, muss in solchen Fällen die Zwangsläufigkeit nachgewiesen werden – also weshalb die unterstützte Person nicht selbst für ihren Erwerb aufkommen kann. Dann müssen Eltern, die ihr Kind unterstützen, sich um die Aufklärung und Beschaffung geeigneter Nachweise inklusive beglaubigter Übersetzungen bemühen. Auch an den Nachweis der Zahlungen ins Ausland sind besondere Anforderungen gestellt, darunter ein lückenlos nachvollziehbarer Zahlungsfluss durch Post- oder Überweisungsbelege.

2. Ehegattensplitting fällt weg

Staatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR, die in Deutschland leben und arbeiten, sind hier unbeschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitig profitieren sie von bestimmten ehe- und familienbezogenen Vergünstigungen.

Bislang gilt: Wer zum Beispiel als britischer Staatsangehöriger in Deutschland beruflich tätig ist, der kann auf Antrag von den Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren oder auch Kinderbetreuungskosten absetzen.

Sollte Großbritannien den Brexit vollziehen, können die ehe- und familienbezogenen Vergünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden.

3. Keine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mehr absetzbar

Im Jahressteuergesetz 2008 mit Wirkung ab 2007 hat der deutsche Gesetzgeber beschlossen, dass alle Haushalte in der EU und im EWR ihre haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen können – wenn die Ferienhausbesitzer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind. Damit wurde die bis dahin geltende Einschränkung auf deutsche Haushalte aufgegeben.

Bislang gilt: Wer sein Haus in Großbritannien renovieren oder die Gartenanlage seines britischen Ferienhauses von einem Gärtner in Schuss halten lässt, kann die Kosten dafür in seiner deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Konkret sind es bis zu 20 Prozent der Rechnungen für Handwerkerleistungen bzw. maximal 1.200 Euro im Jahr, die von der Steuer abgesetzt werden können.

Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU entfallen diese Steuervorteile.

Übrigens: Dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes 2011 zufolge pendeln etwa 8.000 Berufstätige zwischen Deutschland und Großbritannien. Für sie ändert sich bei einem Ausstieg Großbritanniens aus der EU in punkto Pendlerpauschale oder doppelte Haushaltsführung nichts.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.


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