Bilanz Tierschutzverfahren 2018

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Es liest sich wie ein Horrorstück, was manche Menschen ihren Mitgeschöpfen antun.

Wenn man über die einzelnen Fälle nachdenkt, bricht es einem das Herz.

Warum manche Tat indes “nur” eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn man sich die Tat mal genauer betrachtet – ist ebenfalls schleierhaft.

Beispiel:

 

Schlachtung eines Schweines (Hausschlachtung), das mit einem Hammerschlag verletzt und damit nur unzureichend betäubt wurde, anschließendes Abstechen / Entbluten bei vollem Bewusstsein

 

 

Strafe : 400,00 €

Man fragt sich, welche Bestie von Mensch mit einem Hammer auf ein Schwein einschlägt?

Wir begrüßen ausdrücklich, das der RP diese Liste offenlegt.


111 gemeldete Verstöße und Straftaten

Aus dem Jahr 2018 wurden dem Veterinärdezernat des Regierungspräsidiums Kassel 111 Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gemeldet.

11 dieser Fälle wurden als Straftaten gewertet, die vor den Amtsgerichten verhandelt wurden oder noch verhandelt werden.

Weitere drei Fälle datieren aus dem Vorjahr, weil sie erst nach Redaktionsschluss der Statistik für 2017 Rechtskraft erlangt haben oder noch gar nicht.

Sie werden in der Liste der Straftaten nach §17 des Tierschutzgesetzes als „Nachtrag 2017“ geführt.

 

Straftaten nach § 17 des Tierschutzgesetzes

Lfd.

Nr.

Sachverhalt in Stichworten

Straftat nach § 17 Nr.  ­_________ TierSchG

Gericht ………………..

Urteil vom ……………

 

Freiheitsstrafe

Geldstrafe

Haltungsverbot gem. § 20

rechts-

kräftig

ja/nein

  Landrat des Landkreises Fulda      

 

1 – Fehlanzeige –      
         
  Landrat des Werra-Meißner-Kreises      

 

1 Einem Hund wurden aus Rohheit erhebliche Schmerzen zugefügt.

§ 17 Satz 1 Nr. 2a TierSchG

Abgabe am 10.01.2018

 

Einstellung durch Staatsanwaltschaft Kassel  
2 Durch nicht art- und bedarfsgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung wurden zwei Pferden, drei Rindern, drei Ziegen, einem Schaf und einem Esel ohne einen vernünftigen Grund länger anhaltende erhebliche Leiden und Schäden zugefügt. (Tierhalter)

§ 17 Satz 1 Nr. 2b TierSchG

Abgabe am 23.05.2018

 

 

Gerichtsverhandlung am 29.03.2019

Amtsgericht Eschwege

   
3 Durch nicht art- und bedarfsgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung wurden zwei Pferden, drei Rindern, drei Ziegen, einem Schaf und einem Esel ohne einen vernünftigen Grund länger anhaltende erhebliche Leiden und Schäden zugefügt. (Betreuer der Tiere)

§ 17 Satz 1 Nr. 2b TierSchG

Abgabe am 23.05.2018

 

 

Gerichtsverhandlung am 29.03.2019

Amtsgericht Eschwege

   
4 Durch Unterlassen der erforderlichen Klauenpflege bei zwei Milchkühen wurden den Tieren über einen längeren Zeitraum ohne vernünftigen Grund länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Schäden zugefügt.

§ 17 Satz 1 Nr. 2b TierSchG

Abgabe am 14.11.2018

 

 

Einstellung § 153a Abs. 1 StPO

Zahlung von 600 Euro an Bund gegen Missbrauch der Tiere, Kassel

 

 
         
  Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg      

 

 

         
  – Fehlanzeige –

 

   

 

 

 

 

  Landrat des Landkreises

Waldeck-Frankenberg

 

     

 

 

1 Über Jahre hinweg dänische Sauen in Kastenständen fixiert, die 209 cm lang und 60 cm breit und viel zu klein für die Tiere waren. Diese Form der dauerhaften Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Tiere massiv, was u.a. bei mehreren Sauen festgestellte Verhaltungsstörungen, wie das sog. Leerkauen zeigte. Zufügen von erheblichem und länger anhaltendem Leiden.

(Straftat gem. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz)

Amtsgericht Korbach

Urteil vom 11.05.2018

 

Geldstrafe von 50 Tagessätzen a` 35,- € ja
2 Widerrechtlich Waschbär in Lebendfalle gefangen und diesen darin tierschutzwidrig mit einer Eisenstange zunächst durchbohrt und anschließend getötet. Aus Rohheit und vorsätzlich erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt und das Tier ohne vernünftigen Grund (keine Jagdausübung) getötet. (Straftat gem. § 17 Nr. 1 + 2a Tierschutzgesetz). Besonders schwerer Fall von Jagdwilderei (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) Abgabe an

StA Marburg am 10.10.18

 

   
3 Rehkitz mit Mähwerk eines Schleppers lebensgefährlich verletzt und sich nicht weiter um das vor Schmerzen jämmerlich schreiende und leidende Tier gekümmert, bzw. es von seinem Leiden erlöst. Dem Tier wurden somit ohne vernünftigen Grund erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt.

(Straftat gem. § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz)

Abgabe an

StA Marburg am 01.11.18

 

   
 

4

Über Jahre hinweg dänische Sauen in Kastenständen fixiert, die 209 cm lang und 60 cm breit und viel zu klein für die Tiere waren. Diese Form der dauerhaften Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Tiere massiv, was u.a. bei mehreren Sauen festgestellte Verhaltungsstörungen, wie das sog. Leerkauen zeigte. Zufügen von erheblichem und länger anhaltendem Leiden.

(Straftat gem. § 17 Nr 2b Tierschutzgesetz)

Amtsgericht Korbach

Urteil vom 11.05.2018

 

   
         
  Landrat des Schwalm-Eder-Kreises      

 

 

1

Nach § 17 Abs. 2 b; eine Ponyzüchterin hat ihre Tiere erheblich vernachlässigt; insbesondere die Versorgung, Betreuung sowie tierärztliche Versorgung ihrer Tiere Amtsgericht Melsungen

vom 26.04.2018

Gesamtfreiheitsstraße von 9 Monaten auf Bewährung ja
         
  Landrat des Landkreises Kassel      

 

   

Nachtrag 2017

 

     
1 Grobe und starke Vernachlässigung eines Hundes mit starkem Ektoparasitenbefall und mit der Folge des Todes durch Verhungern mit länger anhaltendem erheblichen Schmerz und Leiden

§ 17 Nr. 1 und Nr. 2a) und 2 b)

AG Kassel

 

Az Landgericht Kassel

 

Derzeit im Revisionsverfahren vor dem OLG FfM nein
2 Tierschutzwidrige Pferdehaltung 42 Pferde

Abmagerung, langanhaltende Zurückdrängung des Verhaltenskreises Bewegung, Narben und Verletzung im Kopfbereich der Pferde, tierärztlich unbehandelte Krankheiten, keine ausreichende Wasserversorgung, dauerhaft fehlende Hufpflege, mangelhafte Einstreu, Verletzungsgefahr durch unsachgemäße gefährliche Gegenstände an und in Boxen

§ 17 Nr. 1 und Nr. 2a) und 2 b)

 

 

 

 

AG Kassel Außenstelle Hofgeismar

 

 

 

Beschuldigter 1

Urteil vom 19.10.2017

 

 

 

Beschuldigter 2

Beschluss vom 10.09.2018

 

 

 

 

 

 

9 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

Haltungsverbot Pferde 3 Jahre

 

Einstellung § 206a StPO

Dauerhaft verhandlungsunfähig

 

 

 

 

 

ja (22.03.18)

 

 

 

ja

(21.09.18)

3 Transportunfähige Kuh zum Schlachthof transportiert, während Transport an Folgen eines Gebärmuttervorfalles verendet

§ 17 Nr. 1 und Nr.2a) und 2 b)

StA Kassel

Ermittlungsverfahren

 

Einstellung § 170 Abs. 2 StPO ja
         

 

  2018

 

     
1 Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (Toter Sperber unter Gewalteinwirkung verendet) § 17 Abs. 1 TierSchG/ § 71/71 a BNatSchG AG Kassel

 

   
2 Gewerbliche Schweinemast; Länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden, Kannibalismus ( Schwanz- Ohrenbeißen)

Transport von nicht transportfähigen Schweinen, Entzündungserscheinungen Gliedmaße

§ 17 S1 Nr. 2b) TierSchG

 

AG Kassel

 

   
         
   

Oberbürgermeister der Stadt Kassel

 

     
  – Fehlanzeige –

 

     
           
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