Bau eines Schwimmbeckens rechtfertigt fristlose Kündigung

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Vermieter können eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ein Mieter ohne deren Einverständnis ein betoniertes Schwimmbecken errichtet hat.

Auch ist der Mieter zum Rückbau verpflichtet, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Donnerstag entschied (Az. 2 U 9/18). Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichtes in Wiesbaden Mitte Dezember vergangenen Jahres, gegen die der Beklagte in Berufung gegangen war.

Die Stadt Wiesbaden, welche die Klage eingereicht hat, hatte dem Mann im Jahr 2002 zwei Grundstücke überlassen.

Elf Jahre später habe er die Stadt informiert, ein «Biotop mit Teich» zu bauen, sagte eine OLG-Sprecherin. Ob die Beamten dies genehmigten, ist zwischen den Parteien strittig.

Der Beklagte soll daraufhin ein betoniertes Becken und massive Betonstützwände errichtet und Versorgungs- und Entsorgungsleitungen verlegt haben.

Bei dem Bau habe es sich um ein Schwimmbecken gehandelt, meinte die Stadt.

Sie habe den Beklagten zum Rückbau aufgefordert, weil er für diese Maßnahme keine Genehmigung habe, und schließlich den Nutzungsvertrag fristlos gekündigt.

Der Beklagte solle die Grundstücke räumen und das Becken zurückbauen. Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig.

 

 

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