Aufgepasst: Unternehmen können am Jahresende Millionenbeträge verlieren

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(Archivbild nur zur Veranschaulichung)

Zum Jahresende verlieren Unternehmen Millionenbeträge, weil sie die richtigen Verjährungsfristen außer Acht lassen – auch im Bezirk der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg. „Wer nichts zu verschenken hat, sollte noch in diesem Monat einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen seinen Schuldner beantragen oder Klage erheben“, sagt Simone Kaiser-Dietrich, IHK-Expertin im Bereich Wirtschaftsrecht. Denn: Der 31. Dezember ist der Stichtag für die Geltendmachung vieler älterer Forderungen.

Die Verjährung beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und läuft dann zum Beispiel bei Kaufpreis- oder Werklohnforderungen drei Jahre. Beispiel: Ein Kunde hat am 1. Juni 2015 etwas gekauft, den Kaufpreis trotz mehrerer außergerichtlicher Mahnungen noch nicht bezahlt. Die Verjährungsfrist hat am Ende des Jahres 2015 zu laufen begonnen und beträgt drei Jahre. Damit kann der Unternehmer nur noch bis zum 31. Dezember 2018 seinen Kaufpreisanspruch erfolgreich geltend machen.

„Sollen diese Rechnungen nicht verjähren, müssen andere Optionen gewählt werden, wie ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage bei Gericht“, ergänzt Kaiser-Dietrich. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen hingegen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

Es sei unbefriedigend, wenn ein Schuldner aufgrund schlechter Zahlungsmoral zu spät zahle. „Noch viel ärgerlicher ist es aber, wenn man selbst den letzten Zeitpunkt versäumt hat, seine Rechte geltend zu machen“, erklärt die IHK-Expertin.  

Informationen rund um das Thema „Verjährung“ finden Unternehmer unter www.ihk-kassel.de , wenn sie die Dokumentennummer 4057948 eingeben.
IHK Kassel-Marburg


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