(ots) Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Bettlägerigkeit: Einkaufen oder spazieren gehen sind erlaubt – wie überhaupt alles, was die Heilung fördert, wie das Gesundheitsmagazin “Apotheken Umschau” schreibt. Nebentätigkeiten gehören allerdings nicht dazu. Wer schneller wieder arbeitsfähig ist, darf trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten – ohne Nachteile beim Versicherungsschutz zu riskieren. Der Chef darf dieses Angebot allerdings auch ablehnen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit noch nicht gewissenhaft erledigen kann – das gebietet seine Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten. Ein Attest kann der Arbeitgeber schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Spätestens am vierten Tag müssen Patienten aber eine ärztliche Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber und eine Kopie an die Krankenkasse schicken. Nur im Ausnahmefall darf der Arzt ein Attest rückwirkend für maximal drei Tage ausstellen. Die Bescheinigung verzeichnet die Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer – mehr nicht. Ursache und Art der Krankheit sind Privatsache. Der Chef darf kranke Mitarbeiter zur Kontrolle zwar besuchen. Diese müssen ihn aber weder in ihre Wohnung lassen noch Auskunft über ihre Krankheit geben. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann der Vorgesetzte den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten.
Weitere Fragen rund um die Krankschreibung beantwortet die aktuelle “Apotheken Umschau”.
Das Gesundheitsmagazin “Apotheken Umschau” 11/2019 B liegt aktuell in den meisten Apotheken aus.
Wort & Bild Verlag – Gesundheitsmeldungen,
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