Berlin (DAV). Alle Jahre wieder in der kalten Jahreszeit stellt sich die Frage, wer für den Winterdienst verantwortlich ist. Da es für niemanden verlockend ist, sich früh morgens in der Kälte mit Schneeschippen zu beschäftigen, versucht jeder einen anderen Verantwortlichen zu finden: ob Vermieter oder Mieter, Verwalter oder Hausmeister, Verwalter oder Eigentümer.
Die Diskussion beginnt zuverlässig spätestens im November eines jeden Jahres.
Aber wo muss überhaupt geräumt werden. Der gesamte Bürgersteig? Oder nur an Zufahrten?
Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 8. September 2017 (AZ: 4 U 57/16).
In der Entscheidung war nicht streitig, wer hätte streuen müssen. Vielmehr war die Frage, ob da wo die Passantin letztlich hinfiel, auch hätte geräumt werden müssen. An dieser Stelle waren Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen oder Verkehrszeichen voneinander abgegrenzt. Der Beklagte berief sich darauf, dass zum einen eine Unterteilung fehle, es sich darüber hinaus um eine verkehrsberuhigten Bereich handele, bei dem sich Fußgänger überall aufhalten könnten. Letztlich reiche es daher, wenn „irgendwo“ geräumt sei. Die Passanten und damit auch die Klägerin seien auf diesen geräumten Bereich zu verweisen.
Dieser Ausführung folgte das Gericht nicht. Auch wenn es keine eindeutige Unterscheidung und bauliche Abgrenzung gebe, so wird nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Fußgängerverkehr bevorzugt der Bereich genutzt, der einem klassischen Gehweg entspricht.
Selbst wenn in der verkehrsberuhigten Zone grundsätzlich nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, setzt sich nach Überzeugung des Gerichts kein Fußgänger der Situation aus, auf Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und denen gegebenenfalls sogar ausweichen zu müssen. Der Beklagte war daher auch in dem Bereich des Sturzes zur Räumung verpflichtet und hat sich – da der Gehweg verschneit war – gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht, als diese ausrutschte und sich beim Sturz verletzte.
Es ist also stets darauf zu achten, dass der Bereich von der Räumungspflicht umfasst ist, der klassischerweise von den Fußgängern genutzt wird. Dabei sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ausschlaggebend, nicht die theoretische Einordnung der Fläche nach der Straßenverkehrsordnung.
Informationen: www.mietrecht-dav.de
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
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