(ots) Warn- und Überwachungsanlagen gewinnen eine immer größere Bedeutung – sei es, dass sie (wie gesetzlich vorgeschrieben) im Falle von Rauchentwicklung Alarm schlagen oder Einbrecher verscheuchen sollen.
Es versteht sich von selbst, dass es dabei gelegentlich auch zu Streitigkeiten kommen kann. Mal geht es um die vermeintlich fehlerhafte Anbringung der Geräte, mal um den Signalton, der als Störung empfunden wird. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema gesammelt.
Wer auf eigene Faust eine Alarmanlage installiert, der sollte wissen, was er tut. Denn kommt es später zu einem Fehlalarm mit Polizeieinsatz, dann kann der Betreiber der Anlage zur Kasse gebeten werden. Das musste ein Kioskbesitzer erfahren, zu dessen Geschäft die Beamten eines Abends wegen aktivierter Alarmleuchte gerufen worden waren. Vor Ort stellten sie keinen Einbruchsversuch fest. Für die Kosten des Einsatzes nach diesem Fehlalarm wurde dem Kioskbesitzer vom Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 414/11) 120 Euro aufgebürdet.
Brandmeldeanlagen sollten so angebracht und so eingestellt werden, dass sie tatsächlich nur im Notfall aktiv werden. In einem Seniorenzentrum war das offensichtlich nicht so. Dort löste bereits leicht angebranntes Essen in der Küche einer Altenwohnung zwei Mal nacheinander einen Fehlalarm aus und die Feuerwehr musste anrücken. Die Behörden forderten jeweils 400 Euro Einsatzkostenpauschale. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 491/14) entschied, dass dies wegen der ungenügenden Einstellung der Brandmelder durch den Betreiber der Anlage gerechtfertigt sei.
Mieter sollten bei der Überprüfung und Wartung von Rauchwarnmeldern in ihren Räumlichkeiten kooperativ sein. Sind sie das nicht, so rechtfertigt das einem Urteil des Landgerichts Konstanz zufolge (Aktenzeichen 11 S 83/17) die fristlose Kündigung durch den Eigentümer. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig. Ein solches Verhalten stellt nämlich eine Gefährdung des Mietshauses und all seiner Bewohner dar.
Wo sich ein Überwachungsgerät befindet, da besteht rein theoretisch häufig auch die Möglichkeit anderweitiger Überwachung der Wohnungsnutzer. Ein Mieter lehnte zum Beispiel einen Funk-Rauchmelder mit Fernwartung ab, weil er fürchtete, dieses Gerät könne zur Übermittlung anderer, persönlicher Daten verwendet werden. Tatsächlich wurden einmal im Monat Daten weitergeleitet (zum Batteriestand und zur Frage, ob die Umgebung des Brandmelders nicht verstellt ist). Doch das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 2921/15) nahm seine Beschwerde mangels Erfolgsaussichten gar nicht erst an.
Grundsätzlich wird bei Fehlalarmen zwischen privaten, manchmal technisch nicht so ausgereiften Anlagen und Anlagen im öffentlichen Interesse unterschieden. Bei Version Nummer eins werden im Falle von Fehlschaltungen häufig Gebühren für die unnötige Anfahrt der Einsatzkräfte verlangt, bei Version Nummer zwei ist das in der Regel nicht so. Das mussten Hausbesitzer erfahren, deren optischer Alarm an ihrem Haus sich als unbegründet erwiesen hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 18 K 323/01) bestätigte die 170 Euro Gebühr und legte in seinem Urteil auch fest, dass bei Einrichtungen zum Schutz des öffentlichen Interesses (zum Beispiel Museen) solche Zahlungen in der Regel nicht angebracht seien.
Alarmanlagen haben es an sich, dass sie eine gewisse Lautstärke entwickeln. Schließlich sollen sie ja im Notfall auf sich aufmerksam machen. Wenn allerdings bereits das Einschalten Geräusche verursacht (hier: kurzfristig 105 Dezibel), dann müssen das die Nachbarn nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg (Aktenzeichen 33 C 2116/16) nicht dulden. Schon gar nicht sei das angebracht, entschieden die Richter, wenn der Besitzer seine Anlage wegen seiner Schichtarbeit häufig erst zur Nachtzeit in Betrieb nehme.
Wer im Rahmen des betreuten Wohnens ein Hausnotrufsystem bei sich zu Hause installieren lässt, der kann dafür die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleitung geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 7 K 7128/17) hielt es in dem Zusammenhang nicht für entscheidend, dass sich die Notrufzentrale selbst außerhalb der Wohnung befindet und damit im örtlichen Sinne nicht unbedingt “haushaltsnah” ist.
Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind dazu verpflichtet, den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen auf ihrem Anwesen zu dulden. Das gehört zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 7 K 3053/11) wies mit dieser Begründung die Klage einer Eigentümerin ab, die eine auf dem Dach ihres Gebäudes befindliche Feuerwehrsirene entfernen lassen wollte. Sie hatte die Immobilie, eine ehemalige Grundschule, von der Kommune erworben und bestritt nun die Notwendigkeit genau dieses Standorts. Die Fachleute sahen es jedoch anders.
LBS
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