Köln, Oktober 2017. Achtung Bausparer: Die Aachener Bausparkasse wirft Kunden aufgrund von „Störungen der Geschäftsgrundlage“ aus ihren Verträgen.
Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt, wie man sich im Falle einer Kündigung wehren kann.
Niedrigzinsphase setzt Aachener Bausparkasse zu
Aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase kommen auch große Baus-parkassen wie die Aachener Bausparkasse ins Wanken: Guthabenzinsen lassen sich im Zinstief nur schwer erwirtschaften, sodass sie als einzige Rettung aus dem finanziellen Engpass nur noch die Kündigung zahlrei-cher Verträge ihrer Kunden sah. „Gemäß aktueller Rechtsprechung ist ei-ne Kündigung des Bausparvertrages allerdings erst dann seitens der Bau-sparkasse möglich, wenn das Guthaben die Bausparsumme übersteigt und nach der ersten Zuteilungsreife nach 10 Jahren kein Darlehen abge-rufen wurde“, so Markus Mingers. „Die Kündigungen durch die Bauspar-kasse sind somit rechtswidrig.“
Kündigungen durch die Bausparkasse sind rechswidrig
Den Kündigungen ging zunächst ein sogenanntes „Tarif-Update“ voraus. Kunden der Aachener Bausparkasse sollten ihren laufenden Vertrag mit einer 2% Verzinsung p.a. gegen einen neuen mit nur 0,15% Verzinsung p.a. tauschen. Bei Darlehensverzicht sah der neue Vertrag ferner keinen Bonus vor. Nach ein paar Wochen flatterte Bausparern dann das Ultima-tum ins Haus: Entweder sie entschieden sich für den Tarifwechsel innerhalb von 14 Tagen oder die Aachener Bausparkasse behalte sich die Kündigung laufender Verträge vor – schon etwa 6.000 Bausparer haben in diesem Jahr bereits eine Kündigung erhalten.
Wie erwähnt, sind die Kündigungen allerdings rechtswidrig. „Zinsänderungen am Kapitalmarkt sind kein Kündigungsgrund, bestehen doch vertragliche Pflichten und Garantien zu Zinsen in der Spar- und Darlehensphase, derer sich die Bausparkasse aufgrund mangelnder Erwirtschaftung nicht entziehen darf“, erklärt der Rechtsexperte.
So verwies der BGH bereits darauf, dass aktuelle Niedrigzinsen keinen Kündigungsgrund darstellen und demnach eine Beendigung laufender Verträge rechtswidrig sei (Az. XI ZR 185/16). Ferner stellten auch das OLG Celle, Karlsruhe und Stuttgart in verschiedenen Urteilen klar, dass sich Bausparkassen nicht auf die „Störung der Geschäftsgrundlage“ durch die Niedrigzinsphase berufen dürfen (u.a. Az. 3 U 86/16; 17 U 185/15 sowie 9 U 171/15).
Aachener Bausparkasse mit Kündigungen isoliert
Trotz klarer Rechtsprechung hält die Aachener Bausparkasse an den Kündigungen fest. Damit steht sie derzeit alleine da: Die LBS West oder die Wüstenrot ziehen eine Kündigung ihrer Verträge auf Grundlage von §§ 313, 314 BGB nicht in Betracht, obwohl auch sie vom Rekordzinstief angeschlagen sind.
Trotzdem: Durch das Vorgehen der Aachener bröckelt das Fundament des Bausparer-Vertrauens zu den Finanzpartnern.
Worauf sollen sich Bausparer verlassen, wenn die Bausparkasse nach Zinsentwicklung
den Fortbestand der Verträge kündigen darf? Welchen Sinn macht dann er Bausparvertrag noch?
Noch einmal zusammengefasst:
✔Die Aachener Bausparkasse kündigt etwa 6.000 Altverträge mit guter Verzinsung wegen angeblicher Störung der Geschäftsgrundlage aus wichtigem Grund (gem. §§ 313, 314 BGB)
✔Vor dem Rausschmiss stand das Ultimatum: Tarifwechsel auf 0,15% p.a. verzinste Neuverträge innerhalb von 14 Tagen oder Kündigung seitens der Aachener
✔Die Niedrigzinsphase macht Bausparkassen zu schaffen, eine Erwirtschaftung aus dem Guthabenzins ist kaum möglich, das Verlustgeschäft für die Kasse macht die Kündigung unrentabler Verträge für sie legitim
✔Bislang ist die Aachener Bausparkasse in der Branche die einzige, die die Kündigungen von Altverträgen durchsetzen will
✔BGH, zahlreiche OLGs sowie das LG Aachen (Az. 10 O 158/17) stellten die Rechtswidrigkeit der Kündigungen auf Basis der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt klar
So gehen Betroffene gegen die rechtswidrige Kündigung vor Betroffene sollten nun handeln:
Fakt ist, dass sich aus den §§ 313 und 314 BGB für die Bausparkasse kein Kündigungsrecht ableiten lässt. Aus dem Vertrag ergeben sich für die Bausparkasse Pflichten und eine Vertragstreue, die die Gutschrift vereinbarter Zinsen gewährleistet. Die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung des Bausparvertrages muss mithin von der Bausparkasse dargelegt werden. Die Kündigung sollte dringend von einem Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht geprüft
werden. „Wurde der Bausparvertrag noch nicht abgerechnet, so steht die Fortsetzung des gekündigten Vertrags zu“, weiß der Rechtsexperte. „Wurde der Vertrag abgerechnet und das Guthaben ausbezahlt, kann der gekündigte Vertrag rückwirkend fortgesetzt und Zinsen nachträglich gutgeschrieben werden.“
Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
und Speditions- & Transportrecht.
www.mingers-kreuzer.de
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