Keine Arbeitgeber-Kündigung bei Abkehrwillen des Mitarbeiters

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Siegburg/Berlin (DAV). Kündigt der Mitarbeiter, darf der Arbeitgeber in der Regel nicht mit einer Gegenkündigung mit kürzerer Kündigungsfrist reagieren. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17. Juli 2019 (AZ: Ca 500/19).

Der Steuerungstechniker war bei seinem Arbeitgeber als Leiter des dreiköpfigen Teams „Steuerungstechnische Hardwareplanung“ eingesetzt, für das neue Mitarbeiter nicht leicht zu finden sind. Am 22. Januar 2019 kündigte er zum 15. April des Jahres. Als Reaktion kündigte ihm das Unternehmen am 31. Januar bereits zum 28. Februar 2019 wegen des Abkehrwillens, der sich in der Kündigung ausdrückte.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Die Kündigung sei insbesondere nicht durch den genannten Abkehrwillen des Mitarbeiters begründet. Zwar könne dieser im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gelte aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien, und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe.

Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Arbeitgeber habe nämlich gerade nicht auf dem Arbeitsmarkt einen schwierig zu findenden Nachfolger suchen müssen, sondern habe auf eine Mitarbeiterin zurückgreifen können. Auch sei klar gewesen, wann genau der Steuerungstechniker ausscheiden würde.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de


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