Es liest sich wie ein Horrorstück, was manche Menschen ihren Mitgeschöpfen antun.
Wenn man über die einzelnen Fälle nachdenkt, bricht es einem das Herz.
Warum manche Tat indes “nur” eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn man sich die Tat mal genauer betrachtet – ist ebenfalls schleierhaft.
Beispiel:
Schlachtung eines Schweines (Hausschlachtung), das mit einem Hammerschlag verletzt und damit nur unzureichend betäubt wurde, anschließendes Abstechen / Entbluten bei vollem Bewusstsein
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Strafe : | 400,00 € |
Man fragt sich, welche Bestie von Mensch mit einem Hammer auf ein Schwein einschlägt?
Wir begrüßen ausdrücklich, das der RP diese Liste offenlegt.
111 gemeldete Verstöße und Straftaten
Aus dem Jahr 2018 wurden dem Veterinärdezernat des Regierungspräsidiums Kassel 111 Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gemeldet.
11 dieser Fälle wurden als Straftaten gewertet, die vor den Amtsgerichten verhandelt wurden oder noch verhandelt werden.
Weitere drei Fälle datieren aus dem Vorjahr, weil sie erst nach Redaktionsschluss der Statistik für 2017 Rechtskraft erlangt haben oder noch gar nicht.
Sie werden in der Liste der Straftaten nach §17 des Tierschutzgesetzes als „Nachtrag 2017“ geführt.
Straftaten nach § 17 des Tierschutzgesetzes
Lfd.
Nr. |
Sachverhalt in Stichworten
Straftat nach § 17 Nr. _________ TierSchG |
Gericht ………………..
Urteil vom ……………
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Freiheitsstrafe
Geldstrafe Haltungsverbot gem. § 20 |
rechts-
kräftig ja/nein |
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Landrat des Landkreises Fulda |
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1 | – Fehlanzeige – | ||||
Landrat des Werra-Meißner-Kreises |
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1 | Einem Hund wurden aus Rohheit erhebliche Schmerzen zugefügt.
§ 17 Satz 1 Nr. 2a TierSchG |
Abgabe am 10.01.2018
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Einstellung durch Staatsanwaltschaft Kassel | ||
2 | Durch nicht art- und bedarfsgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung wurden zwei Pferden, drei Rindern, drei Ziegen, einem Schaf und einem Esel ohne einen vernünftigen Grund länger anhaltende erhebliche Leiden und Schäden zugefügt. (Tierhalter)
§ 17 Satz 1 Nr. 2b TierSchG |
Abgabe am 23.05.2018
Gerichtsverhandlung am 29.03.2019 Amtsgericht Eschwege |
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3 | Durch nicht art- und bedarfsgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung wurden zwei Pferden, drei Rindern, drei Ziegen, einem Schaf und einem Esel ohne einen vernünftigen Grund länger anhaltende erhebliche Leiden und Schäden zugefügt. (Betreuer der Tiere)
§ 17 Satz 1 Nr. 2b TierSchG |
Abgabe am 23.05.2018
Gerichtsverhandlung am 29.03.2019 Amtsgericht Eschwege |
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4 | Durch Unterlassen der erforderlichen Klauenpflege bei zwei Milchkühen wurden den Tieren über einen längeren Zeitraum ohne vernünftigen Grund länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Schäden zugefügt.
§ 17 Satz 1 Nr. 2b TierSchG |
Abgabe am 14.11.2018
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Einstellung § 153a Abs. 1 StPO
Zahlung von 600 Euro an Bund gegen Missbrauch der Tiere, Kassel
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Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg |
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– Fehlanzeige –
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Landrat des Landkreises
Waldeck-Frankenberg
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1 | Über Jahre hinweg dänische Sauen in Kastenständen fixiert, die 209 cm lang und 60 cm breit und viel zu klein für die Tiere waren. Diese Form der dauerhaften Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Tiere massiv, was u.a. bei mehreren Sauen festgestellte Verhaltungsstörungen, wie das sog. Leerkauen zeigte. Zufügen von erheblichem und länger anhaltendem Leiden.
(Straftat gem. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz) |
Amtsgericht Korbach
Urteil vom 11.05.2018
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Geldstrafe von 50 Tagessätzen a` 35,- € | ja | |
2 | Widerrechtlich Waschbär in Lebendfalle gefangen und diesen darin tierschutzwidrig mit einer Eisenstange zunächst durchbohrt und anschließend getötet. Aus Rohheit und vorsätzlich erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt und das Tier ohne vernünftigen Grund (keine Jagdausübung) getötet. (Straftat gem. § 17 Nr. 1 + 2a Tierschutzgesetz). Besonders schwerer Fall von Jagdwilderei (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) | Abgabe an
StA Marburg am 10.10.18
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3 | Rehkitz mit Mähwerk eines Schleppers lebensgefährlich verletzt und sich nicht weiter um das vor Schmerzen jämmerlich schreiende und leidende Tier gekümmert, bzw. es von seinem Leiden erlöst. Dem Tier wurden somit ohne vernünftigen Grund erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt.
(Straftat gem. § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz) |
Abgabe an
StA Marburg am 01.11.18
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4 |
Über Jahre hinweg dänische Sauen in Kastenständen fixiert, die 209 cm lang und 60 cm breit und viel zu klein für die Tiere waren. Diese Form der dauerhaften Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Tiere massiv, was u.a. bei mehreren Sauen festgestellte Verhaltungsstörungen, wie das sog. Leerkauen zeigte. Zufügen von erheblichem und länger anhaltendem Leiden.
(Straftat gem. § 17 Nr 2b Tierschutzgesetz) |
Amtsgericht Korbach
Urteil vom 11.05.2018
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Landrat des Schwalm-Eder-Kreises |
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1 |
Nach § 17 Abs. 2 b; eine Ponyzüchterin hat ihre Tiere erheblich vernachlässigt; insbesondere die Versorgung, Betreuung sowie tierärztliche Versorgung ihrer Tiere | Amtsgericht Melsungen
vom 26.04.2018 |
Gesamtfreiheitsstraße von 9 Monaten auf Bewährung | ja | |
Landrat des Landkreises Kassel |
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Nachtrag 2017
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1 | Grobe und starke Vernachlässigung eines Hundes mit starkem Ektoparasitenbefall und mit der Folge des Todes durch Verhungern mit länger anhaltendem erheblichen Schmerz und Leiden
§ 17 Nr. 1 und Nr. 2a) und 2 b) |
AG Kassel
Az Landgericht Kassel
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Derzeit im Revisionsverfahren vor dem OLG FfM | nein | |
2 | Tierschutzwidrige Pferdehaltung 42 Pferde
Abmagerung, langanhaltende Zurückdrängung des Verhaltenskreises Bewegung, Narben und Verletzung im Kopfbereich der Pferde, tierärztlich unbehandelte Krankheiten, keine ausreichende Wasserversorgung, dauerhaft fehlende Hufpflege, mangelhafte Einstreu, Verletzungsgefahr durch unsachgemäße gefährliche Gegenstände an und in Boxen § 17 Nr. 1 und Nr. 2a) und 2 b)
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AG Kassel Außenstelle Hofgeismar
Beschuldigter 1 Urteil vom 19.10.2017
Beschuldigter 2 Beschluss vom 10.09.2018
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9 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung Haltungsverbot Pferde 3 Jahre
Einstellung § 206a StPO Dauerhaft verhandlungsunfähig |
ja (22.03.18)
ja (21.09.18) |
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3 | Transportunfähige Kuh zum Schlachthof transportiert, während Transport an Folgen eines Gebärmuttervorfalles verendet
§ 17 Nr. 1 und Nr.2a) und 2 b) |
StA Kassel
Ermittlungsverfahren
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Einstellung § 170 Abs. 2 StPO | ja | |
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2018
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1 | Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (Toter Sperber unter Gewalteinwirkung verendet) § 17 Abs. 1 TierSchG/ § 71/71 a BNatSchG | AG Kassel
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2 | Gewerbliche Schweinemast; Länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden, Kannibalismus ( Schwanz- Ohrenbeißen)
Transport von nicht transportfähigen Schweinen, Entzündungserscheinungen Gliedmaße § 17 S1 Nr. 2b) TierSchG
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AG Kassel
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Oberbürgermeister der Stadt Kassel
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– Fehlanzeige –
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