Rund 61,5 Millionen Wahlberechtigte sind bei der Bundestagswahl am 24. September dazu aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. Das deutsche Wahlrecht hat viele Vorschriften, die wohl die wenigsten Wähler kennen. Seine Stimme zum Verkauf anzubieten, ist ebenso verboten, wie ein Selfie in der Wahlkabine. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln rund um den Gang zur Urne verschafft das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Wer ist wahlberechtigt und wer nicht?
Bei der Bundestagswahl dürfen alle deutschen Staatsbürger/innen abstimmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Drei Gruppen können ausgeschlossen werden. Nicht wählen dürfen Menschen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder eine politische Straftat begangen haben (§ 13 des Bundeswahlgesetzes). Beispiele für eine solche Straftat sind etwa Wahlfälschung oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen.
Wie wählen Deutsche, die im Ausland wohnen?
Wer im Ausland wohnt, ist auch wahlberechtigt. Es ist aber notwendig, sich frühzeitig um die Wahlunterlagen zu kümmern. Im Ausland wohnende Deutsche sind zwar wahlberechtigt, aber nicht automatisch im Wählerverzeichnis eingetragen. Dafür ist das Einwohnermelderegister die Grundlage – und daher können nur Personen berücksichtigt werden, die gemeldet sind. Ungemeldete deutsche Staatsbürger müssen ihre Teilnahme an der Wahl vor jedem Urnengang aufs Neue beantragen.
Zu zweit in die Wahlkabine?
Das Wahlgeheimnis ist in Artikel 38 des deutschen Grundgesetzes festgeschrieben. Es garantiert, dass die individuelle Wahlentscheidung nicht beobachtet oder rekonstruiert werden kann. „Für das Verhalten im Wahllokal bedeutet dies, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhalten darf“, erläutert André Picker, Rechtsanwalt für Staats- und Verfassungsrecht. Ausnahmen gelten für Wähler, die nur mit fremder Hilfe von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können. In diesem Fall ist eine zweite Person gestattet – „jedoch nur, wenn sich ihre Hilfeleistung auf die Erfüllung des Wählerwunsches beschränkt.“ Das Mitnehmen von kleinen Kindern – auch um zu zeigen, wie man wählt – dürfte unproblematisch sein.
Selfies in der Wahlkabine?
Smartphones werden grundsätzlich nicht beschlagnahmt, bevor der Wähler die Kabine betritt. Die erst kürzlich geänderte Bundeswahlordnung schreibt aber vor: „Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.“ Damit darf der Wähler nach einem Foto in der Kabine daran gehindert werden, seinen Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen. Wird der Wahlberechtigte beim Fotografieren ertappt, ist es allerdings möglich, danach seine Stimme auf einem neuen Wahlzettel abzugeben.
Wählerstimme verschenken oder verkaufen?
Darf ein Wahlberechtigter seinen Stimmzettel – etwa bei ebay – zu Geld machen? Nein – das Wahlrecht ist unveräußerlich und nicht übertragbar. Verfassungsrechtler André Picker: „Ein Stimmenverkauf ist unzulässig. Verkäufer und Käufer würden sich sogar wegen Wählerbestechung gemäß § 108b des Strafgesetzbuches strafbar machen.“
Um 18.01 Uhr am Wahllokal: Zu spät für die Stimmabgabe?
Im Vergleich zu anderen Ländern schließen die Wahllokale in Deutschland verhältnismäßig früh. Dennoch können Spätaufsteher hierzulande nicht auf Kulanz hoffen: „Nach Ablauf der Wahlzeit sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die sich bereits im Wahlraum befinden“, so André Picker. Wer zu spät kommt, muss leider auf die Stimmabgabe verzichten.
Quelle: anwaltauskunft.de
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