Tatverdacht der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung nicht erhärtet

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Karlsruhe (ots) – Der Tatverdacht der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung gegen den Beschuldigten Karl Burghard B. (“Burgos von Buchonia”) und fünf weitere Beschuldigte (§ 129a Abs. 1 StGB) sowie im Falle eines weiteren Beschuldigten der Unterstützung einer solchen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 StGB), hat sich im Zuge der Ermittlungen nicht erhärten lassen.

Die Ermittlungen haben zwar die rechtsextremistische Weltanschauung der Beschuldigten bestätigt. Über ein teilweise durchaus enges Kennverhältnis hinaus haben die Ermittlungen aber keine hinreichenden Belege für eine organisatorische und strukturelle Verbundenheit der Beschuldigten geliefert. Solche Erkenntnisse hätte es aber für die Annahme einer Vereinigung im Sinne der §§ 129ff. StGB bedurft. Ebenso haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigten mit den bei Durchsuchungen im großen Umfang sichergestellten Waffen und der beschlagnahmten Munition tatsächlich Anschläge und Attentate, namentlich auf Polizisten als Repräsentanten des Staates, Asylsuchende und Angehörige der muslimischen und jüdischen Glaubensgemeinschaft, planten. Dahingehende Äußerungen des Beschuldigten Karl Burghard B. haben sich im Zuge der Ermittlungen nicht objektivieren lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Karl Burghard B. in einer verqueren Vorstellungswelt lebte. Unter anderem befürchtete er innerstaatliche Unruhen bis hin zum Ausbruch des Dritten Weltkrieges. Aus diesem Grund wollte er gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten und weiteren Gleichgesinnten an einem “sicheren Rückzugsort” in einer Art Wohngemeinschaft autark leben. Dafür hatte Karl Burghard B. unter anderem ein Gehöft im Raum Nebra/Sachsen-Anhalt ins Auge gefasst. Die sichergestellten Waffen und die beschlagnahmte Munition waren “lediglich” für den Krisenfall beschafft worden.

Da Karl Burghard B. und weitere Beschuldigte insbesondere des Verstoßes gegen das Waffengesetz weiterhin verdächtig sind, werden die Ermittlungen von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften fortgeführt.

Die Bundesanwaltschaft hatte Mitte 2016 die Ermittlungen wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung gegen Karl Burghard B. und weitere sechs Beschuldigte aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesanwaltschaft Ende Januar 2017 aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs mehrere Wohnungen und weitere Räumlichkeiten in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt durchsuchen lassen (vgl. Pressemitteilung Nummer 8 vom 25. Januar 2017). Dabei wurden im großen Umfang Waffen und Munition sichergestellt. Im Zuge dessen hat die Bundesanwaltschaft gegen Karl Burghard B. und Thiemo B. beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes Haftbefehle wegen Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz erwirkt (Pressemitteilung Nummer 9 vom 26. Januar 2017 sowie Pressemitteilung Nummer 13 vom 7. Februar 2017). Karl Burghard B. befindet sich nach wie vor in Haft. Der Haftbefehl gegen Thiemo B. wurde am 15. März 2017 außer Vollzug gesetzt.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)

 

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