Und wieder eine Anklage eines IS Kriegsverbrechers – wozu?

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(ots)Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Dezember 2024 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den

syrischen Staatsangehörigen Ossama A.

erhoben.

Der Angeschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hinreichend verdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Daneben werden ihm Kriegsverbrechen gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Beihilfe dazu (§ 7 Abs. 1 Nrn. 3, 6, 9 und 10 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB) sowie Beihilfe zum Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB) vorgeworfen.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Ab Frühjahr 2011 ging das Regime in Syrien mit zunehmend brutaler Gewalt gegen Kritiker im Land vor. Das Ziel war es, die damalige Protestbewegung mit Hilfe von Sicherheitskräften bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu unterbinden und die Bevölkerung einzuschüchtern. Anfang 2012 weiteten sich die Spannungen in Syrien zu einem großflächigen Bürgerkrieg aus, bei dem sich insbesondere die staatlichen syrischen Kräfte und bewaffnete oppositionelle Gruppierungen bekämpften. Zu letzteren zählte auch die ausländische terroristische Vereinigung “Islamischer Staat” (IS).

Ossama A. schloss sich spätestens im Sommer 2014 im Raum Deir ez-Zor dem IS als Mitglied an. Er übernahm eine Führungsposition in der örtlichen Sicherheitsabteilung und spielte eine zentrale Rolle bei der vom IS erzwungenen Inbesitznahme von Immobilien sowie der Verwertung geplünderter Einrichtungsgegenstände. Zusammen mit einer von ihm befehligten Einheit beschlagnahmte der Angeschuldigte bei 13 Gelegenheiten vor allem Privathäuser. Diese dienten dem IS fortan zur Unterbringung von Kämpfern, als Büros oder Lager. Ossama A. sorgte für die Einquartierung von IS-Kämpfern in den Häusern und belieferte sie mit Lebensmitteln. Zwei der Gebäude nutzte der IS als Gefängnis für verschleppte Jesidinnen, damit Kämpfer sie sexuell missbrauchen und ausbeuten konnten. Dies war integraler Bestandteil des von der Vereinigung verfolgten Ziels der Vernichtung der jesidischen Religionsgemeinschaft. Ossama A. überwachte eines dieser Gefängnisse und verschaffte IS-Kämpfern Zutritt dazu. Das Gebäude wurde bei einem Luftangriff teilweise zerstört.

Im Sommer 2014 rekrutierte Ossama A. seinen damals 13 Jahre alten Neffen als Mitglied für den IS. Der Junge erhielt eine militärische Ausbildung und nahm für den IS an bewaffneten Gefechten in Aleppo teil.

Der Angeschuldigte wurde am 11. April 2024 festgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 17 vom 11. April 2024).

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)


Anmerkungen :

Man fragt sich da nun schon, warum wir uns noch die Mühe machen einen solchen Menschen anzuklagen. Was ist der Sinn und Zweck der Strafe?

Der Sinn und Zweck von Strafe wird in Rechtstheorie, Philosophie und Soziologie unterschiedlich interpretiert. Es gibt mehrere Ansätze, die sich teilweise ergänzen oder widersprechen:

1. Generalprävention

  • Ziel: Abschreckung der Allgemeinheit.
  • Strafe soll potenzielle Straftäter davon abhalten, Gesetze zu brechen, indem sie die Konsequenzen ihrer Handlungen verdeutlicht. Eher fraglich, ob dieses Ziel erreicht werden kann, die brauchen einfach nicht herkommen, schon haben sie keine Konsequenzen

2. Spezialprävention

  • Ziel: Verhinderung weiterer Straftaten durch den Täter.
  • Dies kann durch:
    • Abschreckung des Täters (negative Spezialprävention),
    • Besserung oder Resozialisierung des Täters (positive Spezialprävention) oder
    • Unschädlichmachung, z. B. durch Inhaftierung, erreicht werden. Also 30 Jahre wegsperren!

3. Vergeltung

  • Ziel: Moralische Wiedergutmachung oder Ausgleich.
  • Eine Tat wird als Unrecht betrachtet, und die Strafe dient dazu, dieses Unrecht zu sühnen. Da die Opfer nicht hier sind, wohl eher nicht zu erreichen

4. Wiederherstellung von Recht und Ordnung

  • Ziel: Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Vertrauens in das Rechtssystem.
  • Durch die Bestrafung wird gezeigt, dass Regeln und Gesetze gelten und durchgesetzt werden. Wessen Regeln und wessen Ordnung?

5. Resozialisierung

  • Ziel: Integration des Täters in die Gesellschaft.
  • Besonders in modernen Rechtssystemen liegt der Fokus darauf, dem Täter Wege zu bieten, sein Verhalten zu ändern und ein straffreies Leben zu führen. Wollen wir ein solches Ar**** integrieren?

6. Schutz der Gesellschaft

  • Ziel: Sicherstellung der Sicherheit der Allgemeinheit.
  • Täter, die eine Gefahr für andere darstellen, werden durch Strafen wie Inhaftierung von der Gesellschaft isoliert. Schutz der Gesllschaft wäre durch Abschiebung ebenfalls erreicht.

7. Moralische und erzieherische Funktion

  • Ziel: Vermittlung von Werten und Normen.
  • Strafe zeigt, was als gesellschaftlich akzeptables Verhalten gilt und was nicht. Vermittlung von Normen? An einen IS Anhänger der uns verachtet?

In der Praxis kann eine Strafe mehrere dieser Zwecke gleichzeitig erfüllen. Moderne Rechtssysteme, insbesondere in Europa, legen oft besonderen Wert auf die Resozialisierung und den Schutz der Gesellschaft, während Vergeltung und Abschreckung im Hintergrund stehen. Der jeweilige Fokus hängt jedoch stark von der gesellschaftlichen, kulturellen und rechtlichen Tradition eines Landes ab.

Keines der Ziele kann erreicht werden, somit Fallschirm an und über Syrien aussteigen lassen. Der Mann ist ein Verbrecher und Mörder, den braucht man hier nicht auf Staatskosten durchfüttern, um eine vermeintliche Resozialisierung zu erreichen

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